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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1120 der Kommission vom 10. August 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 im Hinblick auf die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Europäische Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S. 31)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, auf Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1 und Nummer 4 sowie auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission 3 sind die Bedingungen für die Tiergesundheit und die Genusstauglichkeit sowie die Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis sowie die Liste der Drittländer, aus denen das Verbringen solcher Sendungen in die Union zulässig ist, festgelegt.

(2) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 enthält eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, aus denen Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union verbracht werden dürfen, mit Angabe der Art der für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Behandlung.

(3) Bosnien und Herzegowina ist bereits in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt und ist für die Ausfuhr in die Union von Milch und Milcherzeugnissen, die der Behandlung "C" unterzogen wurden, zugelassen.

(4) Bosnien und Herzegowina hat bei der Kommission die Genehmigung für die Ausfuhr in die Union von Milch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die einer weniger strengen Behandlung unterzogen wurden, beantragt. Vom Standpunkt der Tiergesundheit aus ist Bosnien und Herzegowina ein Drittland, das von der Weltorganisation für Tiergesundheit als frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) ohne vorgeschriebene Impfstrategie aufgeführt ist und somit die Tiergesundheitsanforderungen für die Einfuhr in die Union erfüllt.

(5) Die Kommission hat in Bosnien und Herzegowina Veterinärkontrollen durchgeführt. Bei diesen Kontrollen sind gewisse Mängel, insbesondere im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit in den Betrieben, festgestellt worden. Die zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina befassen sich derzeit mit diesen Mängeln.

(6) Angesichts der günstigen Tiergesundheitslage hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche in Bosnien und Herzegowina sollte das Land dennoch in Anhang I Spalte A der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgenommen werden. Diese Hinzufügung in Spalte A des Anhangs I sollte die Verpflichtungen unberührt lassen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften der Union bezüglich der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und des Inverkehrbringens in der Union ergeben, insbesondere aus den Bestimmungen für die Aufführung von Betrieben in Listen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird der Eintrag für Bosnien und Herzegowina wie folgt geändert:

"BA Bosnien und Herzegowina + + +"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2018

1) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

3) Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 1)

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