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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/820 der Kommission vom 31. Mai 2018 zur Genehmigung eines Antrags der Niederlande auf eine Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3222)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 137 vom 04.06.2018 S. 27aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 12
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Abschnitt 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 91/676/EWG hat zum Ziel, Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen zu schützen, indem unter anderem die Ausbringung von Dung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen begrenzt wird. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Ausbringung einer Menge Dung pro Hektar zu genehmigen, die von der in Anhang III Abschnitt 2 Absatz 2 erster Satz der Richtlinie 91/676/EWG genannten Menge abweicht, so ist diese Menge so festzusetzen, dass das Erreichen der Ziele der Richtlinie nicht beeinträchtigt wird, und anhand objektiver Kriterien, wie lange Wachstumsphasen und Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf, zu begründen. Die Begründung muss von der Kommission geprüft werden.
(2) Am 8. Dezember 2005 genehmigte die Kommission mit der Entscheidung 2005/880/EG 2 den Niederlanden auf Antrag eine Ausnahmeregelung im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG dahingehend, dass es Betrieben mit mindestens 70 % Grünland gestattet ist, Dung aus Weidetierhaltung bis zu einer Höchstmenge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auszubringen.
(3) Am 5. Februar 2010 erließ die Kommission den Beschluss 2010/65/EU 3 zur Änderung der Entscheidung 2005/880/EG, mit dem die Ausnahmegenehmigung bis zum 31. Dezember 2013 verlängert wurde.
(4) Am 16. Mai 2014 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2014/291/EU 4. Mit diesem Beschluss wurde den Niederlanden eine Ausnahmeregelung im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG dahingehend genehmigt, dass Betriebe mit mindestens 80 % Grünland Weideviehdung in einer Höchstmenge ausbringen dürfen, die bei Betrieben auf den Sand- und Lössböden im Süden und im Zentrum des Landes 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr und bei Betrieben auf anderen Böden 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. 2016 waren von dieser Ausnahmegenehmigung 19.564 landwirtschaftliche Betriebe betroffen, was netto 47 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche der Niederlande entsprach.
(5) Am 31. Januar 2018 beantragten die Niederlande bei der Kommission gemäß Anhang III Abschnitt 2 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG eine Erneuerung der Ausnahmeregelung für den Zeitraum 2018-2021.
(6) Die Niederlande führen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG in ihrem gesamten Hoheitsgebiet ein Aktionsprogramm durch.
(7) Die niederländischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG beinhalten sowohl für Stickstoff als auch für Phosphat Ausbringungsgrenzwerte.
(8) Nach Angaben der niederländischen Behörden ist die Zahl der Rinder und Schweine in den Niederlanden im Zeitraum 2012-2015 gegenüber den Jahren 2008-2011 um 2,3 % bzw. um 0,8 % angestiegen. Im selben Zeitraum ist der niederländische Geflügelbestand um 2,4 % gewachsen. Der Schweine- und Geflügelbestand ist in den Niederlanden seit 2006 gesetzlich begrenzt 5. Zudem sieht die niederländische Gesetzgebung 6 seit Januar 2015 die Verarbeitung einer angemessenen Menge überschüssigen Dungs aus dem Milchviehsektor vor. Außerdem wurde unlängst für Milchviehdung ein Phosphatrechtesystem eingeführt 7. All diese Maßnahmen haben zum Ziel, die Verunreinigung von Wasserkörpern zu verhindern.
(9) In der Zeit von 2012 bis 2015 wurden in den Niederlanden 416.000 Tonnen Dungstickstoff verwendet, ein Rückgang um 4,4 % gegenüber 2008-2011 8. Im Vergleich zu den Jahren 2008-2011 ist die Verwendung von Stickstoffmineraldünger im Zeitraum 2012-2015 in den Niederlanden um 4,3 % angestiegen 9.
(10) Entsprechend den von den niederländischen Behörden vorgelegten wissenschaftlichen Argumenten fördert das niederländische Klima, das sich durch gleichmäßig über das Jahr verteilte Niederschläge und eine relativ enge jährliche Temperaturspanne auszeichnet, lange Graswachstumsphasen von 250 Tagen pro Jahr.
(11) Außerdem geht aus den Informationen, die die niederländischen Behörden für die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/291/EU gewährte vorherige Ausnahmegenehmigung vorgelegt haben, hervor, dass die Ausnahmeregelung nicht zu einer Verschlechterung der niederländischen Wasserkörper geführt hat. So ist die Nitratkonzentration des Wassers, das in unter die Ausnahmeregelung fallenden überwachten Betrieben die Wurzelzone verlässt, seit 2006 zurückgegangen und lag in den Jahren 2015 und 2016 im Schnitt unter 50 mg/l.
(12) Die von den Niederlanden aufgrund von Artikel 10 der Richtlinie 91/676/EWG mitgeteilten Daten zeigen für den Zeitraum 2012-2015 für etwa 88 % der Grundwasser-Messstellen in den Niederlanden mittlere Nitratkonzentrationen von weniger als 50 mg/l und für 79 % dieser Messstellen mittlere Nitratkonzentrationen von weniger als 25 mg/l. Für den Zeitraum 2012-2015 zeigen die Daten für die Niederlande zudem mittlere Nitratkonzentrationen von weniger als 50 mg/l bei 99 % der Oberflächengewässer-Messstellen und von weniger als 25 mg/l bei 96 % dieser Messstellen. Die Daten über die Nitratkonzentration des Grundwassers und der Oberflächengewässer deuten im Vergleich zu 2008-2011 auf eine konstante bzw. rückläufige Entwicklung hin. Dennoch zeigten sich im Berichtszeitraum 2012-2015 60 % des Süßwassers eutroph und 13 % potenziell eutroph; 27 % waren nicht eutroph.
(13) Nach Prüfung des Antrags der Niederlande gemäß Anhang III Abschnitt 2 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG und unter Berücksichtigung des Sechsten Niederländischen Aktionsprogramms sowie der Erfahrungen mit der Ausnahmeregelung gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/291/EU ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die von den Niederlanden vorgeschlagene Menge Weidetierdung, nämlich 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr für Betriebe mit mindestens 80 % Grünlandfläche in den Sand- und Lössgebieten im Süden und im Zentrum des Landes und 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr für Betriebe mit mindestens 80 % Grünlandfläche auf anderen Böden, das Erreichen der Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern die Niederlande bestimmte strenge Auflagen erfüllen, und gemessen an objektiven Kriterien gerechtfertigt ist.
(14) Die Niederlande sollten sicherstellen, dass die Belastung der Wasserkörper infolge wachsender Tierbestände und der damit einhergehenden Dungproduktion nicht zunimmt. Sie sollten daher dafür Sorge tragen, dass die Dungproduktion insgesamt sowohl in Bezug auf Stickstoff als auch in Bezug auf Phosphor nicht über den Stand von 2002 hinausgeht. Neue Rechtsvorschriften zur Durchführung des Sechsten Niederländischen Aktionsprogramms sollten folglich eine verbindliche Obergrenze für die Dungproduktion vorsehen, die nicht überschritten werden darf und gegen einzelne Landwirte geltend gemacht werden kann, wenn dies erforderlich ist.
(15) Die einzelnen Landwirten erteilten Genehmigungen sind an bestimmte Bedingungen gebunden, mit denen sichergestellt werden soll, dass innerhalb des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs bedarfsgerecht gedüngt wird und Stickstoff- und Phosphorverluste an Gewässer reduziert und vermieden werden. Mit diesen Bedingungen sollte Betrieben daher zur Auflage gemacht werden, einen Düngeplan für den Betrieb aufzustellen, Düngepraktiken in Düngekonten zu erfassen, regelmäßige Bodenanalysen durchzuführen, im Winter nach dem Maisanbau Gründecken anzulegen, bestimmte Vorschriften für das Umpflügen von Gras einzuhalten, vor dem Umpflügen von Gras keinen Dung auszubringen, bei der Düngung den Eintrag durch Leguminosen zu berücksichtigen und den Boden nicht mit Phosphatdünger zu behandeln.
(16) In den letzten Jahren mussten die Niederlande bei der Durchführung ihrer Dungmanagementpolitik, einschließlich der Einhaltung des Durchführungsbeschlusses 2014/291/EU, Rückschläge hinnehmen, was zu einer Situation geführt hat, in der Betrügereien zu befürchten sind. In dieser außergewöhnlichen Lage müssen die Niederlande mehr tun, um betrügerische Praktiken bei der Durchführung ihrer Dungmanagementpolitik zu verhindern. Das Sechste Aktionsprogramm sieht zwar bereits verschärfte Kontrollen und Inspektionen vor, um die Einhaltung der Regeln der niederländischen Dungmanagementpolitik insgesamt zu verbessern, für eine wirksame Umsetzung und vollständige Einhaltung sind jedoch zusätzliche Anstrengungen erforderlich. Dazu zählt auch die Festlegung einer erweiterten Durchsetzungsstrategie, die die Vorschriften der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 berücksichtigt. Die Strategie sollte an der unabhängigen Bewertung der Einhaltung der Regeln der niederländischen Dungmanagementpolitik ausgerichtet werden und spezifische Maßnahmen zur weiteren Verschärfung der Inspektionen und Kontrollen sowie klare Verfahrensvorschriften für die Festlegung hinreichend abschreckender Strafen und Sanktionen vorsehen. Daher ist es gerechtfertigt, die Laufzeit der Ausnahmeregelung so festzulegen, dass sie am 31. Dezember 2019 ausläuft, damit die Niederlande die erweiterte Durchsetzungsstrategie in allen Punkten umsetzen können. Gemäß Anhang III Abschnitt 2 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG können die Niederlande für einen späteren Zeitraum eine neue Ausnahmeregelung beantragen.
(17) Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 sieht ein umfassendes grenzüberschreitendes Konzept für den Gewässerschutz vor, das nach Einzugsgebieten gegliedert und darauf ausgerichtet ist, für die Wasserkörper in der Europäischen Union einen guten Zustand zu erreichen. Die Verringerung der Nährstoffeinträge ist Teil dieser Zielvorgabe. Die Gewährung einer Ausnahmeregelung im Rahmen dieses Beschlusses erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG und schließt nicht aus, dass möglicherweise weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Verpflichtungen aus der Richtlinie zu erfüllen.
(18) Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 enthält allgemeine Bestimmungen für die Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Union für die Zwecke der EU-Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten der Union, die sich auf die Umwelt auswirken können. Die im Zusammenhang mit diesem Beschluss erfassten Geodaten sollten mit den Bestimmungen der Richtlinie im Einklang stehen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Verbesserung der Datenkohärenz sollten die Niederlande bei der Erhebung der erforderlichen Daten im Rahmen dieses Beschlusses gegebenenfalls auf die Informationen zurückgreifen, die im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 generiert werden.
(19) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Ausnahmeregelung
Dem mit Schreiben vom 31. Januar 2018 gestellten Antrag der Niederlande auf Genehmigung des Ausbringens von Stickstoff aus Weidetierdung in einer Menge, die über die in Anhang III Abschnitt 2 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge hinausgeht, wird unter den Bedingungen des vorliegenden Beschlusses stattgegeben.
Die Ausnahmeregelung gemäß diesem Beschluss wird unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG gewährt.
Artikel 2 Geltungsbereich
Die vorliegende Ausnahmeregelung gilt für Grünlandbetriebe, denen eine Genehmigung gemäß Artikel 6 erteilt wurde.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Definitionen:
Artikel 4 Allgemeine Bedingungen für die Ausnahmegewährung
Die Ausnahme wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:
Die erweiterte Durchsetzungsstrategie muss mindestens die folgenden Elemente umfassen:
Die festgelegte erweiterte Durchsetzungsstrategie muss der Kommission bis spätestens 30. September 2018 vorliegen und ist bei Bedarf auf der Grundlage der Ergebnisse der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis d zu aktualisieren.
Artikel 5 Genehmigungsanträge
(1) Grünlandwirte können bei den zuständigen Behörden eine jährliche Genehmigung für das Ausbringen, pro Hektar und Jahr, von Weidetierdung mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 230 kg auf Sandböden im Süden und im Zentrum des Landes und auf Lössböden bzw. von Weidetierdung mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 250 kg auf anderen Böden beantragen.
(2) Zusammen mit dem Antrag gemäß Absatz 1 legt der Antragsteller eine schriftliche Erklärung dahingehend vor, dass er die Bedingungen der Artikel 7 und 8 erfüllt und akzeptiert, dass das Ausbringen von Düngemitteln sowie der Düngeplan und sein Düngekonto gemäß Artikel 7 kontrolliert werden können.
Artikel 6 Genehmigungserteilung
Genehmigungen für das Ausbringen einer Menge Weidetierdung, auch von den Tieren selbst, mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 230 kg pro Hektar und Jahr auf Sandböden im Süden und im Zentrum des Landes und auf Lössböden bzw. mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 250 kg auf anderen Böden werden erteilt, sofern die Bedingungen der Artikel 7 und 8 erfüllt sind.
Artikel 7 Bedingungen für das Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln
(1) Die Menge Dung aus Weidetierhaltung, die in Grünlandbetrieben jährlich, auch von den Tieren selbst, auf den Boden ausgebracht wird, darf vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 bis 8 auf Sandböden im Süden und im Zentrum des Landes und auf Lössböden pro Hektar und Jahr eine 230 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge und auf anderen Böden pro Hektar und Jahr eine 250 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge nicht überschreiten. Die Gesamtstickstoff- und Gesamtphosphoreinträge müssen dem Nährstoffbedarf der betreffenden Kultur und dem Stickstoff- und Phosphorangebot des Bodens entsprechen. Sie dürfen nicht über die im Sechsten Niederländischen Aktionsprogramm festgelegten Ausbringungshöchstmengen hinausgehen.
(2) Phosphathaltige Mineraldünger dürfen nicht verwendet werden.
(3) Jeder Grünlandbetrieb erstellt und führt einen Düngeplan, in dem die Fruchtfolge auf den bewirtschafteten Flächen und die geplante Ausbringung von Dung und anderen Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen sind. Der Plan für das erste Kalenderjahr muss im Grünlandbetrieb spätestens am 30. Juni verfügbar sein. Die Pläne für die jeweils nachfolgenden Kalenderjahre müssen im Grünlandbetrieb spätestens am 28. Februar jeden Jahres vorliegen.
(4) Der Düngeplan muss die folgenden Angaben enthalten:
Der Düngeplan muss spätestens sieben Tage nach einer Änderung der Bewirtschaftungspraxis des Grünlandbetriebs aktualisiert werden.
(5) Für jedes Kalenderjahr wird für jeden Grünlandbetrieb ein Düngekonto erstellt und geführt, das der zuständigen Behörde bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vorzulegen ist.
(6) Das Düngekonto muss die folgenden Angaben enthalten:
(7) Mindestens alle vier Jahre werden für jede in Bezug auf Fruchtfolge und Bodenmerkmale homogene Fläche des Betriebs regelmäßig Bodenproben auf Phosphor und Stickstoff analysiert. Je fünf Hektar Fläche ist mindestens eine Analyse erforderlich.
Wird Grünland zwecks Erneuerung umgepflügt, wird die im Sechsten niederländischen Aktionsprogramm für die Stickstoffausbringung auf Sand- und Lössböden vorgegebene Menge nach dem 31. Mai jedes Kalenderjahres um 50 kg N/ha reduziert. Wird Grünland für den Anbau von Mais auf Sand- oder Lössböden umgepflügt, wird die im Sechsten Niederländischen Aktionsprogramm für die Stickstoffausbringung auf Sand- und Lössböden vorgegebene Menge um 65 kg N/ha reduziert.
(8) Vor der Aussaat von Gras im Herbst darf kein Dung ausgebracht werden.
Artikel 8 Bedingungen für die Bodenbewirtschaftung
(1) Auf Sand- und Lössböden werden nach der Maisernte Gras- oder andere Kulturen ausgesät, die während der Wintermonate Bodenbedeckung gewährleisten.
(2) Zwischenfrüchte dürfen nicht vor dem 1. Februar untergepflügt werden.
(3) Grasbewuchs auf Sand- und Lössböden darf nur im Frühjahr untergepflügt werden, es sei denn, das Umpflügen erfolgt zum Zwecke der Grünlanderneuerung; in diesem Falle muss der Umbruch bis spätestens 31. August erfolgt sein.
(4) Bei allen Bodenarten wird unmittelbar nach dem Grasumbruch eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf ausgesät, und die Düngung beruht auf einer Bodenanalyse auf mineralischen Stickstoff und anderen Parametern, die Richtwerte für die Nitratfreisetzung infolge der Mineralisierung organischen Bodenmaterials bieten.
(5) Schließt die Fruchtfolge Leguminosen oder andere Pflanzen ein, die atmosphärischen Stickstoff binden, wird die Ausbringung von Düngemitteln entsprechend reduziert.
(6) Abweichend von Absatz 3 ist der Grasumbruch im Herbst zum Setzen von Blumenzwiebeln gestattet.
Artikel 9 Überwachung
(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass Karten erstellt werden, aus denen Folgendes hervorgeht:
Diese Karten werden jährlich aktualisiert.
(2) Die zuständigen Behörden schaffen und verwalten ein Überwachungsnetz für die Entnahme von Proben aus Bodenwasser, Fließgewässern, seichtem Grundwasser und Drainagewasser an Messstellen in Grünlandbetrieben, für die eine Genehmigung erteilt wurde. Dieses Netz liefert Daten über die Nitrat- und Phosphorkonzentration des aus dem Wurzelbereich abfließenden und in das Grundwasser- und Oberflächengewässersystem eindringenden Wassers.
(3) Das Überwachungsnetz umfasst mindestens 300 landwirtschaftliche Betriebe, für die Genehmigungen erteilt wurden, und ist für sämtliche Bodenarten (Ton-, Torf-, Sand- und sandige Lössböden) und Düngepraktiken sowie für die Fruchtfolge repräsentativ. Die Zusammensetzung des Überwachungsnetzes wird während der Geltungsdauer dieses Beschlusses nicht geändert.
(4) Die zuständigen Behörden führen eine Erhebung sowie kontinuierliche Nährstoffanalysen durch, um Daten über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken in Grünlandbetrieben zu erfassen, für die Genehmigungen erteilt wurden. Diese Daten können für modellgestützte Berechnungen der Größenordnung der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste aus Feldern dienen, auf denen pro Hektar und Jahr bis zu 230 kg bzw. bis zu 250 kg Stickstoff aus Weidetierdung ausgebracht werden.
(5) Die zuständigen Behörden führen in landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebieten mit Sandböden eine verstärkte Wasserüberwachung durch.
Artikel 10 Kontrollen und Inspektionen
(1) Die zuständigen Behörden führen in Bezug auf alle Genehmigungsanträge Verwaltungskontrollen durch, um die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 7 und 8 zu bewerten. Zeigt sich, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, wird der Antrag abgelehnt und der Antragsteller über die Gründe der Ablehnung informiert.
Die zuständigen Behörden führen bei mindestens 5 % aller Grünlandbetriebe, denen Genehmigungen erteilt wurden, Verwaltungskontrollen durch, die die Flächennutzung, die Bestandszahl und die Dungproduktion betreffen.
(2) Die zuständigen Behörden stellen ein Programm für risikobasierte Feldbesichtigungen von Grünlandbetrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde, auf, die mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, und berücksichtigen dabei die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 91/676/EWG sowie alle anderen Informationen, die möglicherweise auf eine Nichteinhaltung der Bedingungen der Artikel 7 und 8 schließen lassen.
Feldbesichtigungen werden in mindestens 5 % aller Grünlandbetriebe durchgeführt, denen eine Genehmigung erteilt wurde, um die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 7 und 8 zu bewerten. Diese Besichtigungen werden durch die Inspektionen und Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ergänzt.
(3) Stellt sich in einem beliebigen Jahr heraus, dass ein Grünlandbetrieb, dem eine Genehmigung erteilt wurde, die Bedingungen der Artikel 7 und 8 nicht erfüllt hat, wird der Genehmigungsinhaber nach geltendem nationalen Recht sanktioniert und verliert seinen Anspruch auf Genehmigung im folgenden Jahr.
(4) Die zuständigen Behörden erhalten alle Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bedingungen für gemäß diesem Beschluss erteilte Genehmigungen zu überprüfen.
Artikel 11 Berichterstattung
(1) Die zuständigen Behörden legen der Kommission jedes Jahr bis spätestens 30. Juni einen Bericht mit den folgenden Informationen vor:
(2) Die im Bericht enthaltenen Geodaten erfüllen gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG. Für die Erfassung der erforderlichen Daten greifen die Niederlande gegebenenfalls auf die Informationen zurück, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems generiert werden, das gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingerichtet wurde.
Artikel 12 Anwendungszeitraum
Dieser Beschluss gilt bis 31. Dezember 2019.
Artikel 13 Adressat
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 31. Mai 2018
2) Entscheidung 2005/880/EG der Kommission vom 8. Dezember 2005 über einen Antrag der Niederlande auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2005 S. 89).
3) Beschluss 2010/65/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Entscheidung 2005/880/EG über einen Antrag der Niederlande auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 35 vom 06.02.2010 S. 18).
4) Durchführungsbeschluss 2014/291/EU der Kommission vom 16. Mai 2014 über einen Antrag der Niederlande auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 148 vom 20.05.2014 S. 88).
5) Niederländisches Düngemittelgesetz (Meststoffenwet), Artikel 19 und 20.
6) Niederländisches Düngemittelgesetz (Meststoffenwet), Artikel 33a bis 33d.
7) Niederländisches Düngemittelgesetz (Meststoffenwet), Artikel 21b.
8) Eurostat, Juni 2017.
9) Eurostat, Juni 2017.
10) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. Nr. L 328 vom 06.12.2008 S. 28).
11) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).
12) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1).
13) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549).
ENDE |
(Stand: 08.01.2020)
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