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Regelwerk, EU 2018, Umweltmanagement/Öko-Audit

Beschluss (EU) 2018/813 der Kommission vom 14. Mai 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für den Agrarsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 145 vom 08.06.2018 S. 145, ber. 2019 L 92 S. 9)



s. Listeüber Referenzdokumente für Umweltmanagementpraktiken ... gem. VO (EG) 1221/2009

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 verpflichtet die Kommission, branchenspezifische Referenzdokumente für bestimmte Wirtschaftssektoren zu erstellen. Die Dokumente müssen bewährte Umweltmanagementpraktiken, Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus beinhalten. Organisationen, die im Rahmen des mit der genannten Verordnung eingeführten Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung registriert oder sich zu registrieren im Begriff sind, müssen diese Dokumente bei der Entwicklung ihres Umweltmanagementsystems und bei der Bewertung ihrer Umweltleistung in ihrer Umwelterklärung oder aktualisierten Umwelterklärung gemäß Anhang IV der Verordnung berücksichtigen.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission auch verpflichtet, einen Arbeitsplan zu erstellen, der eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Branchen enthält, die bei der Ausarbeitung der branchenspezifischen Referenzdokumente Vorrang haben. In der Mitteilung der Kommission "Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)" 2 wurde die Landwirtschaft als vorrangige Branche identifiziert.

(3) Da der Agrarsektor sehr vielfältig ist und eine breite Palette von Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Betriebstypen umfasst, sollte der Schwerpunkt des branchenspezifischen Referenzdokuments für diese Branche auf den wichtigsten Umweltproblemen des Sektors liegen. Im Einklang mit dem EMAS-Ziel, ungeachtet der Ausgangssituation die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung zu fördern, sollte das branchenspezifische Referenzdokument bewährte Praktiken beinhalten, mit denen sich in möglichst vielen Bereichen der Branche Verbesserungen erzielen lassen. Es sollte als bewährte Umweltmanagementpraxis konkrete Maßnahmen nennen, mit denen die Abfall-, Dünger- und Bodenbewirtschaftung und die Bewässerungseffizienz verbessert werden können.

(4) Um Organisationen, Umweltgutachtern und anderen genügend Zeit einzuräumen, um sich auf die Einführung des branchenspezifischen Referenzdokuments für den Agrarsektor vorzubereiten, sollte dieser Beschluss erst 120 Tage ab dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union angewendet werden.

(5) Für die Erarbeitung des im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen branchenspezifischen Referenzdokuments hat die Kommission die Mitgliedstaaten und anderen Interessenträger im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 konsultiert.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das branchenspezifische Referenzdokument über bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für den Agrarsektor im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 5. Oktober 2018.

Brüssel, den 14. Mai 2018

1) ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.

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