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Regelwerk, EU 2018, Bau - EU Bund

Delegierter Beschluss (EU) 2018/771 der Kommission vom 25. Januar 2018 über das nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates anwendbare System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Anschlageinrichtungen, die bei Bauwerken eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 129 vom 25.05.2018 S. 82)



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Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 60 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Anschlageinrichtungen, die bei Bauwerken eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen, gibt es keinen geeigneten Beschluss hinsichtlich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit. Daher muss festgelegt werden, welches System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für die Anschlageinrichtungen gelten soll.

(2) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anschlageinrichtungen dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen, sollte ein System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gewählt werden, das die laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller und die Stichprobenprüfung von Proben, die von der notifizierten Produktzertifizierungsstelle im Herstellungsbetrieb oder in den Lagereinrichtungen des Herstellers entnommen wurden, umfasst

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Dieser Beschluss gilt für Anschlageinrichtungen, die bei Bauwerken eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Anschlageinrichtungen werden hinsichtlich ihrer Leistungsbeständigkeit in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale nach Maßgabe des im Anhang festgelegten Systems bewertet und geprüft.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 25. Januar 2018

1) ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5.

.

System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Anhang


Produkte und Verwendungszweck Wesentliche Merkmale Anwendbares System
Anschlageinrichtungen, die bei Bauwerken eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen. Für alle wesentlichen Merkmale 1+


ENDE

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