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Regelwerk, EU 2018, Allgemeines/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/743 der Kommission vom 16. Mai 2018 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S. 115)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission 1 (im Folgenden "IMI-Verordnung"), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden "IMI") ist eine über Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch praktisch zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie die Amtshilfe erleichtert.

(2) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. In ihr sind Verfahren für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden untereinander sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden "Ausschuss") und gegebenenfalls der Kommission festgelegt. Das IMI könnte ein wirksames Instrument für die Umsetzung der in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit darstellen. Daher ist es erforderlich, ein Pilotprojekt nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 durchzuführen.

(3) In den Fällen, in denen Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 eine Aufsichtsbehörde als einzige Anlaufstelle benannt haben, sollte eine solche Anlaufstelle auch für die Zwecke dieses Pilotprojekts als zuständige Behörde betrachtet werden.

(4) Damit die einheitliche Anwendung der in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden, der Kommission und dem Ausschuss gewährleistet ist, sollte das IMI die Speicherung aller für den Informationsaustausch relevanten Daten vorsehen. Das IMI sollte es den Aufsichtsbehörden ermöglichen, diese Daten für jede nachfolgende Verarbeitung im Informationsaustausch nach den Artikeln 56 sowie 60 bis 66 der Verordnung (EU) 2016/679 wiederzuverwenden.

(5) Das IMI sollte eine Funktion vorsehen, die es dem Europäischen Datenschutzausschuss ermöglicht, Dokumente und Informationen nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben d bis k, m und x der Verordnung (EU) 2016/679, die notwendig sind, um eine kohärente und zeitnahe Verarbeitung der Fälle zu gewährleisten, auszutauschen.

(6) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts vorlegen. Es ist angezeigt, einen Termin festzulegen, bis zu dem eine solche Bewertung vorzulegen ist.

(7) Die Verordnung (EU) 2016/679 wird ab dem 25. Mai 2018 gelten. Daher sollte dieser Beschluss ab demselben Zeitpunkt gelten.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Das Pilotprojekt

Der Artikel 56, die Artikel 60 bis 66 und der Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben d bis k, m und x der Verordnung (EU) 2016/679 werden Gegenstand eines Pilotprojekts zur Durchführung der in diesen Artikeln festgelegten Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit im Wege des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI").

Artikel 2 Zuständige Behörden

Für die Zwecke des Pilotprojekts gelten die Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 und der Europäische Datenschutzausschuss nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/679 (im Folgenden "Ausschuss") als zuständige Behörden.

Artikel 3 Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden

  1. Für die Zwecke des Artikels 56 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht das IMI insbesondere die folgenden technischen Basisfunktionen vor:

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(Stand: 11.03.2019)

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