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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/687 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Acibenzolar-S-methyl, Benzovindiflupyr, Bifenthrin, Bixafen, Chlorantraniliprol, Deltamethrin, Flonicamid, Fluazifop-P, Isofetamid, Metrafenon, Pendimethalin und Teflubenzuronin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 121 vom 16.05.2018 S. 63)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. Juli 2016 legte die Codex-Alimentarius-Kommission Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "CXL") für Bifenthrin fest 2. Am 22. Juli 2017 legte die Codex-Alimentarius-Kommission CXL für Acibenzolar-S-methyl, Benzovindiflupyr, Bixafen, Buprofezin, Chlorantraniliprol, Deltamethrin, Dimethomorph, Fipronil, Flonicamid, Fluazifop-P, Fluensulfon, Flupyradifuron, Imazethapyr, Isofetamid, Methopren, Metrafenon, Oxathiapiprolin, Pendimethalin, Penthiopyrad, Pinoxaden, Saflufenacil, Spiromesifen, Teflubenzuronin und Tolfenpyrad fest 3.

(2) Für diese Stoffe wurden in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt, außer für Fluensulfon, für das keine spezifischen RHG festgelegt wurden und das auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen wurde, sodass für diesen Stoff der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen - sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind - zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union zudem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird.

(4) Die Union meldete beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände Vorbehalte gegen die für folgende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen vorgeschlagenen CXL an: Acibenzolar-S-methyl (Kohlgemüse; Kürbisgewächse; Zitrusfrüchte; Kiwis); Benzovindiflupyr (Kürbisgewächse; Fleisch von Säugetieren); Bixafen (Fleisch von Säugetieren); Buprofezin (alle Erzeugnisse); Chlorantraniliprol (Geflügelfleisch); Fipronil (alle Erzeugnisse); Flonicamid (Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs); Fluazifop-P (Kopfkohl; Tomaten; Bohnen; Erbsen (ohne Hülsen), Karotten; Kartoffeln; Kohlrüben; weiße Rüben; Sonnenblumenkerne; Fleisch, Fett und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Säugetieren; Milch; Fleisch, Fett und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel; Eier); Fluensulfon (alle Erzeugnisse); Flupyradifuron (alle Erzeugnisse); Imazethapyr (alle Erzeugnisse); Isofetamid (Erzeugnisse tierischen Ursprungs); Methopren (alle Erzeugnisse); Oxathiapiprolin (alle Erzeugnisse); Pendimethalin (Blattgemüse der Gattung Brassica mit Ausnahme von Grünkohl; Fleisch von Säugetieren; Geflügelfleisch; Frühlingszwiebeln und Winterzwiebeln); Pinoxaden (alle Erzeugnisse); Saflufenacil (alle Erzeugnisse); Spiromesifen (alle Erzeugnisse).

(5) Die CXL für Acibenzolar-S-methyl, Benzovindiflupyr, Bifenthrin, Bixafen, Chlorantraniliprol, Deltamethrin, Flonicamid, Fluazifop-P, Isofetamid, Metrafenon, Pendimethalin und Teflubenzuron, die nicht in Erwägungsgrund 4 aufgeführt sind, sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG. Diese CXL gewährleisten die Sicherheit der Verbraucher in der Union 5.

(6) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acibenzolar-S-methyl für die Anwendung bei Kiwis wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG gestellt.

(7) Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8

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