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Verordnung (EU) 2018/686 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Triclopyr in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 121 vom 16.05.2018 S. 30)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgesetzt. Für Triclopyr wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgesetzt.
(2) Für Chlorpyrifos legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 2. Sie stellte ein Risiko für die Verbraucher in Bezug auf den RHG für Keltertrauben fest. Daher sollte dieser RHG gesenkt werden. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Quitten, Mispeln, Aprikosen, Kirschen, Kürbis, Zuckermais, Broccoli, Rosenkohl/Kohlsprossen, Grünkohl, Kohlrabi, Kopfsalat und andere Salatarten, Spinat, Hülsengemüse, Spargel, Artischocken, Hülsenfrüchte, Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Senfkörner, Leindottersamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Buchweizen (Körner), Hirse (Körner), Kaffeebohnen und Geflügel (Muskel, Fett und Leber). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Haselnüsse, Pekannüsse, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Tafeltrauben, Rote Rüben, Rettiche, Knoblauch, Schalotten, Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchte, Chinakohle, Feldsalate, grüne Salate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Salatrauken/Rucola, Bohnen (mit Hülsen), Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (mit Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Spargel, Artischocken, Bohnen, Erbsen, Lupinen, Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Senfkörner, Baumwollsamen, Leindottersamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Buchweizen und anderes Pseudogetreide, Hirse, Tees, Gewürze (Samen, Frucht, Wurzel und Rhizom), Schweine (Muskel und Fettgewebe), Rinder (Muskel und Fettgewebe), Schafe (Muskel und Fettgewebe), Ziegen (Muskel und Fettgewebe), Geflügel (Muskel und Fettgewebe) sowie Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(3) Für Chlorpyrifos-methyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 3. In Bezug auf Getreide schlug sie eine Änderung der Rückstandsdefinition auf die Summe aus Chlorpyrifos-methyl und Desmethylchlorpyrifos-methyl vor. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Erdbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Kiwi, Kartoffeln, Mais, Roggen, Sorghum, Weizen, Schweine (Leber und Nieren), Rinder (Leber und Nieren), Schafe (Leber und Nieren), Ziegen (Leber und Nieren) sowie Geflügel (Muskel, Fett, Leber und Nieren). Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Gewürze (Samen, Frucht, Wurzel und Rhizom), Gerste, Hafer, Schweine (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Rinder (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Schafe (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Ziegen (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Geflügel (Fleisch, Fett und Leber), Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II
(Stand: 11.03.2019)
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