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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/589 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Methanol

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 99 vom 19.04.2018 S. 7, ber. L 102 S. 99)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. Januar 2015 legte Polen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") ein Dossier 2 gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden das "Dossier nach Anhang XV") vor, um das in den Artikeln 69 bis 73 dieser Verordnung vorgesehene Beschränkungsverfahren einzuleiten. Das Dossier nach Anhang XV deutete darauf hin, dass der Kontakt mit Methanol in Scheibenwaschflüssigkeiten und in denaturiertem Alkohol ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt und enthielt den Vorschlag eines Verbots des Inverkehrbringens dieser Produkte. In dem Dossier nach Anhang XV wurde nachgewiesen, dass Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind.

(2) Das Ziel der im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Beschränkung ist die Abnahme der Häufigkeit von schweren Methanolvergiftungen nach Konsum von Scheibenwaschflüssigkeiten oder denaturiertem Alkohol als billigem Ersatz für Trinkalkohol durch Personen mit chronischer Alkoholkrankheit sowie vereinzelt durch Personen ohne Alkoholkrankheit. Die Beschränkung soll auch Methanolvergiftungen nach unbeabsichtigter Aufnahme von Scheibenwaschflüssigkeiten oder denaturiertem Alkohol verhindern, einschließlich Vergiftungen bei Kindern. In dem Dossier nach Anhang XV und der öffentlichen Konsultation wurde auf Vergiftungsfälle nach Aufnahme von Scheibenwaschflüssigkeiten in sieben Mitgliedstaaten sowie auf Todesfälle in mindestens zwei Mitgliedstaaten hingewiesen.

(3) Am 4. Dezember 2015 nahm der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) eine Stellungnahme mit der Schlussfolgerung an, dass Kontakt mit Methanol, wie es in Scheibenwaschflüssigkeiten und denaturiertem Alkohol vorkommt, in einer Konzentration von mehr als 0,6 Gew.-% das Risiko von Tod, schwerer okularer Toxizität und anderer schwerer Folgen von Methanolvergiftung birgt. Der RAC empfahl ferner die vorgeschlagene Beschränkung sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit als auch der Durchführbarkeit als zweckmäßigste Maßnahme auf Unionsebene, um gegen die identifizierten Risiken vorzugehen.

(4) Am 11. März 2016 nahm der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der Agentur seine Stellungnahme zur vorgeschlagenen Beschränkung an. Im Hinblick auf denaturierten Alkohol konnte der SEAC wegen des Mangels an sozioökonomischen Daten in dem Dossier nach Anhang XV und der öffentlichen Konsultation die sozioökonomischen Auswirkungen einer Einbeziehung von denaturiertem Alkohol in der vorgeschlagenen Beschränkung nicht bewerten. Für Scheibenwaschflüssigkeiten empfahl der SEAC ferner die vorgeschlagene Beschränkung als die hinsichtlich der sozioökonomischen Vorteile und Kosten zweckmäßigste Maßnahme auf Unionsebene, um gegen die identifizierten Risiken vorzugehen. Generell war der SEAC der Ansicht, dass Unterschiede zwischen nationalen Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten zu einer Verzerrung des Binnenmarkts führen könnten.

(5) Das bei der Agentur bestehende Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung wurde während des Beschränkungsverfahrens konsultiert und seine Empfehlung berücksichtigt, insbesondere die Empfehlung, auch Flüssigkeiten zur Windschutzscheibenentfrostung in die vorgeschlagene Beschränkung miteinzubeziehen.

(6) Am 28. April 2016 übermittelte die Agentur die Stellungnahmen von RAC und SEAC an die Kommission 3. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass Methanol in Scheibenwaschflüssigkeiten und Scheibenfrostschutzmitteln ein nicht akzeptables Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, gegen das auf Unionsebene vorzugehen ist.

(7) Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie geeignete Maßnahmen ergreifen können und insbesondere Bestände verkaufen und für eine angemessene Kommunikation innerhalb der Lieferkette sorgen können. Die Einschränkung sollte daher erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

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(Stand: 11.03.2019)

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