Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Energienutzung - Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/496 der Kommission vom 22. März 2018 zur Erstellung der jährlichen Prioritätenliste für die Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien für 2018

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 81 vom 23.03.2018 S. 83)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entwicklung und Durchführung von Netzkodizes und Leitlinien ist von grundlegender Bedeutung für die vollständige Integration des Energiebinnenmarktes. Mit dem dritten Energiepaket 3 wurde ein institutioneller Rahmen für die Entwicklung von Netzkodizes geschaffen, mit denen die technischen, betrieblichen und marktbezogenen Regeln für die Strom- und Gasnetze bei Bedarf harmonisiert werden. Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden "ACER"), das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber und das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (im Folgenden "ENTSOs") sowie die Europäische Kommission arbeiten zu diesem Zweck eng mit allen relevanten Interessenträgern zusammen.

(2) Die Bereiche, in denen Netzkodizes entwickelt werden können, sind jeweils in Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegt. Neben der Möglichkeit, Netzkodizes zu erstellen, kann die Kommission auch beschließen, in den in Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Bereichen Leitlinien zu entwickeln. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sollte die Kommission zunächst eine jährliche Prioritätenliste erstellen, in der die Bereiche für die Entwicklung der Netzkodizes aufgeführt werden.

(3) Während der öffentlichen Konsultation 4 sprachen sich die meisten Interessenträger dafür aus, Prioritäten für die laufenden Arbeiten festzulegen, und hoben die Bedeutung einer ordnungsgemäßen und gut abgestimmten Durchführung der verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien hervor, wobei eine strukturierte Beteiligung der Interessenträger gewährleistet werden sollte. In einigen Beiträgen wurde darauf hingewiesen, dass es in Zukunft erforderlich sein könnte, eine Änderung der verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien in Betracht zu ziehen.

(4) Angesichts der Antworten der Interessenträger und unter Berücksichtigung der künftigen Gesetzgebungsinitiativen im Rahmen der Initiative zur Umgestaltung des Energiemarktes, der verschiedenen für die vollständige Integration des Energiebinnenmarkts erforderlichen Maßnahmen sowie der Tatsache, dass die Durchführung der Netzkodizes und Leitlinien erhebliche Ressourcen aller relevanten Beteiligten einschließlich der Kommission, der ACER, der ENTSOs und der Interessenträger erfordert, wurden keine neuen Bereiche in die jährlichen Prioritätenlisten aufgenommen.

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Es wird festgestellt, dass keine neuen Bereiche für die Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien im Strom- und Gasbereich für 2018 ermittelt wurden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. März 2018

1) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15.

2) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36.

3) Das dritte Energiepaket besteht aus der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55), der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94), den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 713/2009

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion