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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/462 der Kommission vom 20. März 2018 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von L-Ergothionein als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 78 vom 21.03.2018 S. 11)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2015/2283 bestimmt, dass nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 erlassen, die eine Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel festlegt.

(3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 übermittelt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und zur Aktualisierung der Unionsliste.

(4) Am 25. Juli 2013 stellte das Unternehmen Tetrahedron bei der zuständigen Behörde Frankreichs einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von synthetischem L-Ergothionein (im Folgenden "L-Ergothionein") als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Beantragt wurde die Zulassung der Verwendung von L-Ergothionein in Nahrungsergänzungsmitteln für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende, sowie für Kinder über drei Jahren und in nichtalkoholischen Getränken, Frischmilcherzeugnissen, Getränken auf Milchbasis, Getreideriegeln und Schokolade für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende, Säuglinge und Kleinkinder.

(5) Am 26. Oktober 2016 nahm die EFSa eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Sicherheit von L-Ergothionein als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 an 4. Darin kam sie zu dem Schluss, dass L-Ergothionein unter den beantragten Verwendungsbedingungen und in den beantragten Verwendungsmengen sicher ist.

(6) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1281 der Kommission 5 wurde das Inverkehrbringen von L-Ergothionein als neuartige Lebensmittelzutat für Nahrungsergänzungsmittel für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder sowie Schwangere und Stillende, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigt.

(7) Die vorliegende Durchführungsverordnung betrifft die verbleibenden Verwendungszwecke und Verwendungsmengen, für die der Antragsteller eine Genehmigung beantragt hatte. Vor ihrer endgültigen Entscheidung über den vollen Umfang des Antrags gab die Kommission eine weitere Bewertung in Auftrag, um sicherzustellen, dass L-Ergothionein auch beim Verzehr in anderer Form als in Nahrungsergänzungsmitteln für Säuglinge, Kleinkinder, Schwangere und Stillende sicher ist.

(8) Am 26. April 2017 wurde der Antragsteller über den zusätzlichen Auftrag der Kommission an die EFSa in Kenntnis gesetzt, mit dem er sich einverstanden erklärte.

(9) Am 19. Mai 2017 ersuchte die Kommission die EFSA, die Sicherheit von L-Ergothionein in nichtalkoholischen Getränken, Frischmilcherzeugnissen, Getränken auf Milchbasis, Getreideriegeln und Schokolade auch für Schwangere und Stillende, Säuglinge und Kleinkinder zu bewerten.

(10) Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 werden Anträge auf das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und über die bis zum 1. Januar 2018 noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, als Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 behandelt.

(11) Am 25. Oktober 2017 gab die EFSa eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Sicherheit von L-Ergothionein 6 ab. Obwohl diese Stellungnahme von der EFSa gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97

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(Stand: 11.03.2019)

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