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Regelwerk, EU 2018, Allgemeines/Datenschutz - EU Bund

Empfehlung (EU) 2018/334 der Kommission vom 1. März 2018 für wirksame Maßnahmen im Umgang mit illegalen Online-Inhalten

(ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2018 S. 50)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Internet und im Internet aktive Diensteanbieter tragen erheblich zu Innovation, Wirtschaftswachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union bei. Viele dieser Diensteanbieter spielen in der digitalen Wirtschaft eine zentrale Rolle, indem sie Unternehmen und Bürger miteinander verbinden und öffentliche Debatten sowie die Verbreitung und den Erhalt von Informationen, Meinungen und Ideen ermöglichen. Mitunter werden ihre Dienste allerdings von Dritten für illegale Aktivitäten im Internet ausgenutzt, beispielsweise zur Verbreitung von Inhalten, die Terrorismus, den sexuellen Missbrauch von Kindern, Hetze oder Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften zum Gegenstand haben. Dies kann das Vertrauen der Nutzer dieser Dienste untergraben und die Geschäftsmodelle der Anbieter schädigen. In bestimmten Fällen können solche Aktivitäten den betroffenen Diensteanbietern sogar Vorteile verschaffen, zum Beispiel wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Genehmigung der rechtmäßigen Eigentümer verfügbar sind.

(2) Die Verfügbarkeit illegaler Online-Inhalte hat schwerwiegende negative Folgen für die Nutzer, für andere betroffene Bürger und Unternehmen sowie für die Gesellschaft insgesamt. Die Anbieter von Online-Diensten tragen angesichts ihrer zentralen Rolle und der mit den von ihnen angebotenen Diensten verbundenen technologischen Mittel und Fähigkeiten eine besondere gesellschaftliche Verantwortung dafür, bei der Beseitigung illegaler Inhalte, die durch die Nutzung ihrer Dienste verbreitet werden, zu helfen.

(3) Da es häufig entscheidend ist, dass die Entfernung oder Sperrung illegaler Inhalte rasch erfolgt, um eine weitere Verbreitung und weiteren Schaden zu vermeiden, bedeutet diese Verantwortung unter anderem, dass die betreffenden Diensteanbieter in der Lage sein sollten, zügig über mögliche Maßnahmen in Bezug auf illegale Online-Inhalte zu entscheiden. Außerdem bedeutet diese Verantwortung, dass die Diensteanbieter wirksame und geeignete Sicherheitsvorkehrungen vorsehen sollten, die insbesondere dafür sorgen sollen, dass sie umsichtig und angemessen vorgehen, und die verhindern, dass nicht illegale Inhalte unbeabsichtigt entfernt werden.

(4) Viele Anbieter von Online-Diensten haben diese Verantwortung anerkannt und entsprechend gehandelt. Für wichtige Fortschritte auf kollektiver Ebene haben verschiedene freiwillige Vereinbarungen gesorgt, unter anderem das EU-Internetforum zu terroristischen Online-Inhalten, der Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Hetze im Internet und die Gemeinsame Absichtserklärung zum Verkauf nachgeahmter Güter über das Internet. Trotz dieses Engagements und dieser Fortschritte stellen illegale Online-Inhalte in der Union jedoch nach wie vor ein ernstes Problem dar.

(5) Der aufgrund einer Reihe von Terroranschlägen in der EU und der Verbreitung von Terrorpropaganda im Internet besorgte Europäische Rat erklärte auf seiner Tagung vom 22. und 23. Juni 2017, dass er "von der Industrie ... die Entwicklung neuer Technologien und Instrumente [erwarte], mit denen die automatische Erkennung und die Entfernung von zu terroristischen Handlungen anstiftenden Inhalten verbessert wird". Das Europäische Parlament forderte die Online-Plattformen in seiner Entschließung vom 15. Juni 2017 auf, "Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler und schädlicher Online-Inhalte zu intensivieren". Die Forderung an die Unternehmen, sich proaktiver für den Schutz ihrer Nutzer vor terroristischen Inhalten einzusetzen, wurde auch von den Ministern der Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Internetforums geäußert. Mit Blick auf die Rechte des geistigen Eigentums forderte der Rat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 4. Dezember 2014 über die Durchsetzung dieser Rechte dazu auf, die Nutzung der zur Verfügung stehenden Instrumente zur Ermittlung von Verletzern von Rechten des geistigen Eigentums und die Rolle zwischengeschalteter Stellen bei der Unterstützung der Bekämpfung von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zu prüfen.

(6) Am 28. September 2017 nahm die Kommission eine Mitteilung mit Orientierungshilfen zu den Verantwortlichkeiten der Anbieter von Online-Diensten im Hinblick auf illegale Online-Inhalte an 1. In dieser Mitteilung erläuterte die Kommission, dass sie bewerten werde, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, unter anderem durch die Beobachtung der im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen erzielten Fortschritte. Die vorliegende Empfehlung schließt sich an diese Mitteilung an und greift die darin festgelegten ambitionierten Ziele auf. Sie trägt zugleich den durch die freiwilligen Vereinbarungen erzielten erheblichen Fortschritten gebührend Rechnung und baut auf diesen auf.

(7) Mit dieser Empfehlung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gegen illegale Online-Inhalte je nach Art dieser Inhalte möglicherweise unterschiedlich vorgegangen werden muss, unter anderem durch gesonderte Legislativmaßnahmen. Die Kommission hat die Notwendigkeit solcher spezifischen Legislativmaßnahmen anerkannt und am 25. Mai 2016 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten angenommen. Am 14. September 2016 nahm sie zudem einen Vorschlag für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt 3

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(Stand: 11.03.2019)

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