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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/296 der Kommission vom 27. Februar 2018 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Extrakt aus Reynoutria sachalinensis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 56 vom 28.02.2018 S. 31)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Vereinigte Königreich erhielt am 3. November 2011 von dem Unternehmen Marrone Bio Innovations einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des Wirkstoffs Extrakt ausReynoutria sachalinensis.

(2) Am 21. März 2012 informierte der berichterstattende Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung den Antragsteller und die anderen Mitgliedstaaten und am 11. Mai 2012 die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") über die Zulässigkeit des Antrags.

(3) Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung für die vom Antragsteller vorgeschlagene Verwendung geprüft. Am 22. Juli 2014 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat der Kommission und der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts.

(4) Die Behörde handelte gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Sie ersuchte den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst. Der berichterstattende Mitgliedstaat legte der Behörde seine Bewertung der zusätzlichen Informationen in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(5) Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Behörde geprüft. Am 31. August 2015 legte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für den Wirkstoff Extrakt ausReynoutria sachalinensis 2 vor.

(6) Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 zog Marrone Bio Innovations seinen Antrag auf Genehmigung von Extrakt ausReynoutria sachalinensis zurück. Da der Antrag zurückgezogen wurde, sollte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 keine Genehmigung für Extrakt ausReynoutria sachalinensis erteilt werden.

(7) Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Extrakt ausReynoutria sachalinensis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Nichtgenehmigung des Wirkstoffs

Der Wirkstoff Extrakt ausReynoutria sachalinensis wird nicht genehmigt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2018

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) EFSA, 2015. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substanceReynoutria sachalinensis extract. EFSa Journal 2015;13(9):4221, 73 S. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.

ENDE

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