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Regelwerk, EU 2018, Arbeitsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/257 der Kommission vom 19. Februar 2018 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 832)
(Nur der deutsche, englische, finnische, französische, maltesische, niederländische, rumänische und schwedische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 48 vom 21.02.2018 S. 41)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

auf Antrag des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, Rumäniens, der Republik Finnland und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 kann die Kommission den Mitgliedstaaten, sofern eine objektiv begründete Notwendigkeit besteht, Ausnahmeregelungen und Übergangszeiten gewähren.

(2) Die der Kommission vorgelegten Informationen zeigen, dass die Anträge der Mitgliedstaaten auf Ausnahmeregelungen darauf zurückzuführen sind, dass diese ihre Verwaltungs- und Statistiksysteme in größerem Umfang anpassen müssten, um der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 vollständig nachkommen zu können.

(3) Derartige Ausnahmeregelungen sollten dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, Rumänien, der Republik Finnland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf deren Anträge hin gewährt werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden die dort dargelegten Ausnahmeregelungen gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, Rumänien, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 19. Februar 2018

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 70.

.

Ausnahmeregelungen betreffend die von der Kommission durchgeführte Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 im Hinblick auf die Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS) Anhang

Für die Zwecke der Datenerhebung für die EHIS 2019 werden folgende Ausnahmeregelungen gewährt:

Belgien, Finnland und die Niederlande müssen keine Daten zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Variablen liefern:

Belgien
  • UN2A, UN2B, UN2C, UN2B über ungedeckten Bedarf
Finnland
  • PL2 und PL8 über funktionale Einschränkungen
  • PE6 über körperliche Aktivitäten
  • AL1 bis AL6 über Alkoholkonsum
Niederlande
  • CD1P und CD2 über Krankheiten und chronische Erkrankungen
  • PL8 und PL9 über funktionale Einschränkungen
  • PE9 über körperliche Aktivitäten
  • DH5 und DH6 über Ernährungsgewohnheiten
  • SK3, SK4 und SK6 über das Rauchen

Belgien, Deutschland, Malta und Österreich wird eine Ausnahmeregelung in Bezug auf den Zeitraum der Datenerhebung gewährt. Der Datenerhebungszeitraum ist für Belgien 2018, für Deutschland und Österreich 2018-2020 sowie für Malta 2019-2020.

Rumänien wird eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Bereitstellung von Mikrodaten gewährt. Es übermittelt die vorgeprüften Mikrodaten binnen 12 Monaten nach dem Ende des Zeitraums der nationalen Datenerhebung.

Dem Vereinigten Königreich wird eine Ausnahmeregelung für die Referenzpopulation gewährt. Bei der Referenzpopulation im Vereinigten Königreich handelt es sich um Personen ab 16 Jahren, die zum Zeitpunkt der Datenerhebung in privaten Haushalten auf dem nationalen Hoheitsgebiet leben.

ENDE

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