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Regelwerk, EU 2018, Arbeitsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/255 der Kommission vom 19. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 48 vom 21.02.2018 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um zu bestimmen, welche Daten und Metadaten über die in Anhang I der Verordnung erfassten Bereiche Gesundheitszustand und Gesundheitsdeterminanten sowie den Bereich Gesundheitsversorgung zu liefern sind, und um die Bezugszeiträume und Zeitabstände für die Lieferung der Daten festzulegen.

(3) Die genannten Daten bilden einen Mindestsatz statistischer Angaben, mit denen die Gesundheitsprogramme und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen soziale Eingliederung, Sozialschutz, Ungleichheiten in der Gesundheitsversorgung und gesundes Altern besser überwacht werden könnten.

(4) Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt werden, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 3.

(5) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 wurde eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt und bewertet. Diese Analyse ergab, dass die Verfügbarkeit vergleichbarer unionsweiter Daten für gesundheits- und sozialpolitische Entscheidungen sowie für wissenschaftliche Zwecke von großem Nutzen sein dürfte. Die Nutzung gemeinsamer Instrumente sollte eine länderübergreifende Kohärenz der Daten ermöglichen, auch wenn die damit verbundenen Kosten je nach dem Grad der Integration der erforderlichen Variablen und Methoden in den bestehenden nationalen Befragungen unterschiedlich ausfallen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Europäische Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS) betreffen die Bereiche Gesundheitszustand, Gesundheitsversorgung und Gesundheitsdeterminanten sowie soziodemografische Merkmale der Bevölkerung im Alter ab 15 Jahren.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "privater Haushalt"
    1. einen Einpersonenhaushalt, bestehend aus einer Person, die allein in einer abgeschlossenen Wohneinheit lebt oder als Untermieter ein oder mehrere Zimmer einer Wohneinheit belegt, ohne jedoch mit anderen Bewohnern der Wohneinheit einen Mehrpersonenhaushalt gemäß nachfolgender Definition zu bilden, oder
    2. einen Mehrpersonenhaushalt, bestehend aus einer Gruppe von zwei oder mehr Personen, die sich zusammenschließen, um eine gesamte Wohneinheit oder einen Teil davon zu belegen und sich mit Lebensmitteln und gegebenenfalls anderen lebensnotwendigen Dingen zu versorgen. Die Mitglieder der Gruppe können ihre Einkünfte zusammenlegen, ein gemeinsames Budget führen und sich Ausgaben in unterschiedlichem Maße teilen.

    Ausgeschlossen sind Gemeinschaftshaushalte wie Krankenhäuser, Pflege- oder Altenheime, Gefängnisse, Kasernen, religiöse Einrichtungen, Pensionen oder Wohnheime;

  2. "üblicher Aufenthaltsort" ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre tägliche Ruhephase verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt.

    Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:

    1. Personen, die vor dem Stichtag mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder
    2. Personen, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten.

    Können die unter Buchstabe a oder b beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so bezeichnet "üblicher Aufenthaltsort" den Ort

  3. "Mikrodaten" nicht aggregierte Beobachtungen oder Messungen von Merkmalen einzelner Erhebungseinheiten;
  4. "vorgeprüfte Mikrodaten" von den Mitgliedstaaten auf Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln überprüfte Mikrodaten;

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