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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2018/249 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Zulassung von Taurin, beta-Alanin, L-Alanin, L-Arginin, L-Asparaginsäure, L-Histidin, D,L-Isoleucin, L-Leucin, L-Phenylalanin, L-Prolin, D,L-Serin, L-Tyrosin, L-Methionin, L-Valin, L-Cystein, Glycin, Mononatriumglutamat und L-Glutaminsäure als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten sowie von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat für alle Tierarten außer Katzen und Hunden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2018 S. 134;
VO (EU) 2018/1567 - ABl. Nr. L 262 vom 19.10.2018 S. 31 Inkrafttretenrückwirkende Gültigkeit)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Stoffe Taurin, beta-Alanin, L-Alanin, L-Arginin, L-Asparaginsäure, L-Histidin, D,L-Isoleucin, L-Leucin, L-Phenylalanin, L-Prolin, D,L-Serin, L-Tyrosin, L-Methionin, L-Valin, L-Cystein, L-Cysteinhydrochloridmonohydrat, Glycin, Mononatriumglutamat und L-Glutaminsäure (im Folgenden die "betreffenden Stoffe") wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe, die durch Fermentation, Proteinhydrolyse und chemische Synthese hergestellt werden, als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 9. April 2014 3 den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Aufgrund fehlender Informationen über die Produktionsstämme sind zu den betreffenden Stoffen, die durch Fermentation hergestellt werden, keine Schlussfolgerungen möglich. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die betreffenden Stoffe bei Verwendung als Aromen in Lebensmitteln wirksam sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Daher kann diese Schlussfolgerung auf Futtermittel extrapoliert werden. Der Antragsteller hat den Antrag auf Verwendung der betreffenden Stoffe in Tränkwasser zurückgezogen.

(5) Die Behörde zog ferner den Schluss, dass die betreffenden Stoffe aufgrund fehlender Daten als reizend für Haut und Augen sowie als Hautallergene eingestuft werden sollten. Des Weiteren befand die Behörde, dass die betreffenden Stoffe reizend für die Atemwege sind und gefährliche Stäube verursachen können. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, außer für die durch Fermentation hergestellten betreffenden Stoffe, erfüllt sind. Aufgrund fehlender Informationen zu den Produktionsstämmen kann deren Sicherheit nicht bewertet werden. Daher sollte die Verwendung der durch chemische Synthese und Proteinhydrolyse hergestellten betreffenden Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

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