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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2018/248 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Zulassung von 2,3-Diethylpyrazin, 2,5- oder 6-Methoxy-3-methylpyrazin, 2-Acetyl-3-ethylpyrazin, 2,3-Diethyl-5-methylpyrazin, 2-(sec-Butyl)-3-methoxypyrazin, 2-Ethyl-3-methoxypyrazin, 5,6,7,8-Tetrahydrochinoxalin, 2-Ethylpyrazin und 5-Methylchinoxalin als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2018 S. 120)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Stoffe 2,3-Diethylpyrazin, 2,5- oder 6-Methoxy-3-methylpyrazin, 2-Acetyl-3-ethylpyrazin, 2,3-Diethyl-5-methylpyrazin, 2-(sec-Butyl)-3-methoxypyrazin, 2-Ethyl-3-methoxypyrazin, 5,6,7,8-Tetrahydrochinoxalin, 2-Ethylpyrazin und 5-Methylchinoxalin (im Folgenden die "betreffenden Stoffe") wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 6. Dezember 2016 3 den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Diese Stoffe verbessern den Geruch oder die Palatabilität von Lebensmitteln. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die betreffenden Stoffe als Aromen in Lebensmitteln verwendet werden und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Daher kann diese Schlussfolgerung auf Futtermittel extrapoliert werden. Der Antragsteller hat den Antrag auf Verwendung der betreffenden Stoffe in Tränkwasser zurückgezogen.

(5) Die Behörde stellte des Weiteren fest, dass die betreffenden Stoffe bei Haut- und Augenkontakt sowie für die Atemwege nachweislich gefährlich sind. Die meisten Stoffe sind als reizend für die Atemwege eingestuft. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Der Antragsteller hat der Behörde Verwendungsmengen für die betreffenden Stoffe vorgeschlagen. Gestützt auf diesen Vorschlag erachtete die Behörde bestimmte Verwendungsmengen als sicher (im Folgenden die "von der Behörde als sicher erachteten Mengen"). Für die Zwecke amtlicher Kontrollen entlang der Lebensmittelkette sollten bestimmte Kennzeichnungsvorschriften vorgesehen werden. Insbesondere sollte vorgeschrieben werden, dass bei Überschreitung der von der Behörde als sicher erachteten Mengen auf dem Etikett von Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, die die betreffenden Stoffe enthalten, bestimmte Angaben gemacht werden müssen, einschließlich eines Hinweises auf die von der Behörde als sicher erachteten Mengen.

(8) Der Umstand, dass die Verwendung der betreffenden Stoffe in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt ihre Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.

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(Stand: 11.03.2019)

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