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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2018/244 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Zulassung von Vanillylaceton und 4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Ablehnung von 1-Phenylethan-1-ol

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 53 vom 23.01.2018 S. 81)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Stoffe Vanillylaceton, 4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on und 1-Phenylethan-1-ol wurden mit der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Vanillylaceton, 4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on und 1-Phenylethan-1-ol als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 12. Juli 2016 (3) zu dem Schluss, dass Vanillylaceton und 4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Die Behörde konnte keine Aussage zur Sicherheit von 1-Phenylethan-1-ol im Kompartiment Boden machen. Die Behörde war der Ansicht, dass kein weiterer Nachweis der Wirksamkeit von Vanillylaceton und 4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on als Aromastoffe in Futtermitteln erforderlich ist, da sie als solche in Lebensmitteln wirksam sind und die Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen dieselbe ist. Diese Schlussfolgerung kann daher auf Futtermittel extrapoliert werden. Den Antrag für Tränkwasser hat der Antragsteller zurückgezogen. Es sollte jedoch möglich sein, Vanillylaceton und 4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on Mischfuttermitteln zuzufügen, die über das Tränkwasser verabreicht werden.

(5) Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Da es nicht erforderlich ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollte auf dem Etikett des Zusatzstoffs ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird dieser Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen und in der Kennzeichnung von Einzel- und Mischfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden.

(6) Die Behörde stellte fest, dass Vanillylaceton und 4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on als gefährlich für Atemwege, Haut und Augen und als reizauslösend für die Atmungsorgane anerkannt werden sollten. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7) Die Bewertung von Vanillylaceton und 4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8) Die Bewertung von 1-Phenylethan-1-ol hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 nicht erfüllt sind. Die Behörde konnte keine Aussage zur Sicherheit von 1-Phenylethan-1-ol im Kompartiment Boden machen, da der Antragsteller keine Versuchsdaten vorgelegt hatte und es daher mit dem Vorhersagemodell über die ökologischen Struktur-Wirkungs-Beziehungen (ECOSAR) nicht möglich war, die erforderlichen Parameter zu ermitteln.

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(Stand: 11.03.2019)

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