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Regelwerk, EU 2018, Umweltmanagement

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/210 der Kommission vom 12. Februar 2018 über die Annahme des mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms für den Zeitraum 2018-2020

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2018 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

nach Anhörung des LIFE-Ausschusses für Umwelt und Klimapolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Durchführung des LIFE-Programms muss ein mehrjähriges Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2018-2020 angenommen werden.

(2) Zur Schaffung eines Rahmens für die Durchführung der beiden Teilprogramme von LIFE sind im mehrjährigen Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2018-2020 die indikative Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Schwerpunktbereiche und die einzelnen Finanzierungsformen, die Themen der Projekte zur Umsetzung der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 festgelegten thematischen Prioritäten, die technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl, die Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen sowie die vorläufigen Zeitpläne für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen anzugeben.

(3) Das mehrjährige Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2018-2020 sollte zudem qualitative und quantitative Ergebnisse, Indikatoren und Ziele für jeden Schwerpunktbereich und jede Projektart im Einklang mit den Leistungsindikatoren und den spezifischen Zielen für jeden Schwerpunktbereich enthalten, damit die Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen des Programms erleichtert wird.

(4) Es hat sich gezeigt, dass die beiden innovativen Finanzierungsinstrumente, die als geeignete Instrumente für die Finanzierung von Projekten gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 identifiziert und während des mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms 2014-2017 erprobt wurden, das Potenzial haben, Finanzmittel von Investoren auf dem Gebiet der Biodiversität und des Klimaschutzes sowie der Anpassung an den Klimawandel zu mobilisieren, wodurch die finanziellen Hürden, die zurzeit die Weiterentwicklung von Projekten auf diesen Gebieten behindern, überwunden werden können. Diese Pilotprojekte sollten fortgesetzt werden.

(5) Aufgrund der von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gesammelten Erfahrungen und des geografischen Erfassungsbereichs der EIB, dank dessen sie potenzielle Empfänger in der gesamten Union erreichen kann, sollte dieses Institut mit der Anwendung der Finanzierungsfazilität für Naturkapital und des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz, die aus Beiträgen aus dem LIFE-Programm finanziert werden, betraut werden.

(6) Um eine reibungslose Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sicherzustellen, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Tag gelten, der auf das Ende der Geltungsdauer des mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms für den Zeitraum 2014-2017 folgt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Das mehrjährige Arbeitsprogramm

Das im Anhang wiedergegebene mehrjährige Arbeitsprogramm von LIFE für den Zeitraum 2018-2020 wird angenommen.

Artikel 2 Unionsbeitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm

Der Höchstbeitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm von LIFE für den Zeitraum 2018-2020 wird auf 1.657.063.000 EUR festgesetzt und wie folgt zur Finanzierung der betreffenden Teilprogramme und Schwerpunktbereiche verwendet:

(1) ein Gesamtbetrag von 1.243.817.750 EUR für das Teilprogramm "Umwelt" mit folgender Aufteilung:

  1. 444.808 200 EUR für den Schwerpunktbereich "Umwelt und Ressourceneffizienz";
  2. 632.556 250 EUR für den Schwerpunktbereich "Natur und Biodiversität";
  3. 143.377 300 EUR für den Schwerpunktbereich "Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich";
  4. 3.000 000 EUR für das Europäische Solidaritätskorps - Beitrag aus dem LIFE-Teilprogramm "Umwelt";
  5. 20.076.000 EUR für Unterstützungsausgaben (einschließlich des Beitrags in Höhe von 2.332.160 EUR aus dem Teilprogramm Klimapolitik an die Exekutivagentur);

(2) ein Gesamtbetrag von 413.245 250 EUR für das Teilprogramm "Klimapolitik" mit folgender Aufteilung:

  1. 230.500.000 EUR für den Schwerpunktbereich "Klimaschutz";
  2. 123.850.000 EUR für den Schwerpunktbereich "Anpassung an den Klimawandel";
  3. 47.549.250 EUR für den Schwerpunktbereich "Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich";
  4. 1.500.000 EUR für das Europäische Solidaritätskorps - Beitrag aus dem LIFE-Teilprogramm "Klimapolitik";
  5. 9.846 000 EUR für Unterstützungsausgaben.

Artikel 3 Finanzierungsinstrumente

(1) Die folgenden im Anhang beschriebenen Finanzierungsinstrumente erhalten Beiträge gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013:

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