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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/144 der Kommission vom 19. Januar 2018 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen für das Kalenderjahr 2016 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 186)
(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der schwedische Text sind verbindlich)
(ABl. Nr. L 25 vom 30.01.2018 S. 64)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 muss die Kommission jedes Jahr für jeden Hersteller von Personenkraftwagen in der Europäischen Union und für jede Emissionsgemeinschaft die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen berechnen. Auf der Grundlage dieser Berechnung stellt die Kommission fest, ob die Hersteller und die Emissionsgemeinschaften ihre Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen beachtet haben.
(2) Die genauen Daten, die für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen heranzuziehen sind, beruhen auf den in den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen.
(3) Alle Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission die Werte für 2016. Stellte die Kommission bei der Überprüfung der Daten fest, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich falsch waren, so setzte sie sich mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung und nahm vorbehaltlich der Zustimmung dieser Mitgliedstaaten eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einem Mitgliedstaat keine Einigung erzielt werden, wurden die vorläufigen Daten dieses Mitgliedstaats nicht angepasst.
(4) Am 20. April 2017 veröffentlichte die Kommission die vorläufigen Daten und teilte 95 Herstellern die vorläufige Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen im Jahr 2016 mit. Die Hersteller wurden gebeten, die Daten zu überprüfen und der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung etwaige Fehler zu melden. 40 Hersteller teilten innerhalb der gesetzten Frist Fehler mit.
(5) Im Fall der übrigen 55 Hersteller, die keine Fehler in den Datensätzen mitgeteilt oder nicht geantwortet haben, sollten die vorläufigen Daten und die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen bestätigt werden. Bei drei Herstellen fielen alle Fahrzeuge, die in den vorläufigen Datensätzen enthalten waren, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 443/2009.
(6) Die Kommission hat die von den Herstellern mitgeteilten Fehler und die Gründe für ihre Berichtigung überprüft und den Datensatz bestätigt oder angepasst.
(7) Im Fall von Aufzeichnungen, bei denen Identifikationsparameter wie Typ, Variante, Version oder Typgenehmigungsnummer fehlten oder falsch waren, sollte der Umstand berücksichtigt werden, dass die Hersteller diese Aufzeichnungen nicht überprüfen oder berichtigen können. Daher sollte für diese Aufzeichnungen eine Fehlermarge für die CO2-Emissionen und die Masse gelten.
(8) Die Fehlermarge sollte berechnet werden als die Differenz zwischen dem Abstand zum vorgegebenen Ziel für die spezifischen Emissionen (ausgedrückt als die durchschnittlichen Emissionen abzüglich der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen), wobei die Zulassungen, die von den Herstellern nicht überprüft werden können, in die Berechnung einmal einbezogen und einmal nicht einbezogen werden. Ungeachtet dessen, ob diese Differenz positiv oder negativ ist, sollte die Fehlermarge den Abstand zur Zielvorgabe für den Hersteller stets verringern.
(9) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sollte gelten, dass ein Hersteller die Zielvorgabe für seine spezifischen Emissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung erfüllt, wenn die in diesem Beschluss angegebenen durchschnittlichen Emissionen geringer sind als der Zielwert der spezifischen Emissionen (ausgedrückt als negativer Abstand zum Zielwert). Übersteigen die durchschnittlichen Emissionen die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen, so ist eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung zu erheben, sofern der betreffende Hersteller nicht von dieser Zielvorgabe ausgenommen ist oder einer Emissionsgemeinschaft angehört, die die Zielvorgabe für ihre spezifischen Emissionen erfüllt.
(10) Am 3. November 2015 gab der Volkswagen-Konzern eine Erklärung ab, nach der bei der Ermittlung der CO2
(Stand: 11.03.2019)
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