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Regelwerk, EU 2018, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/47 der Kommission vom 30. Oktober 2017 zur Genehmigung der Verwendung alternativer T90-Schleppnetze in der Ostsee in Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

(ABl. L 7 vom 12.01.2018 S. 21;
VO (EU) 2023/1178 - ABl. L 156 vom 19.06.2023 S. 31 *)



Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ist die schrittweise Einstellung der Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge von Arten mit Fangbeschränkungen. Die Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung der Rückwürfe können in die Mehrjahrespläne aufgenommen werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 wird ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt. Der Plan sieht u. a. vor, dass die Kommission technische Maßnahmen erlässt, die zur Verwirklichung der Ziele des Plans beitragen sollen. Die Kommission kann insbesondere delegierte Rechtsakte über Änderungen an Fanggeräten erlassen, mit denen die Selektivität gewährleistet oder verbessert, unerwünschte Fänge verringert und die negativen Folgen für das Ökosystem minimiert werden sollen.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 3 werden technische Bestandserhaltungsmaßnahmen in Bezug auf den Fang und die Anlandung von Fischereiressourcen in der Ostsee festgelegt. In dieser Verordnung sind die Maschenöffnungsbereiche und andere Merkmale der Fanggeräte, u. a. die für die einzelnen Zielarten in der Ostsee zulässigen Fanggeräte, festgelegt.

(4) Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden haben ein direktes Interesse an der Bewirtschaftung der Fischerei in der Ostsee. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission nach Konsultation des Beirats für die Ostsee eine gemeinsame Empfehlung 4 unterbreitet. Aus dieser Empfehlung geht hervor, dass bestimmte Änderungen der Spezifikation der Merkmale des Steerts in den bestehenden T90-Schleppnetzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 die Selektivität verbessern und die Mengen unerwünschter Fänge von Dorsch verringern werden. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) bestätigte diese Feststellung aus wissenschaftlicher Sicht.

(5) Die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verwendung alternativer T90-Schleppnetze zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 definierten T90-Schleppnetzen tragen zur Verwirklichung der Ziele des mit der Verordnung (EU) 2016/1139 aufgestellten Mehrjahresplans bei. Diese Maßnahmen sollten daher im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird in bestimmten Fischereien in der Ostsee die Verwendung von T90-Schleppnetzen mit anderen als den in der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 festgelegten Spezifikationen zugelassen.

Artikel 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in den in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 genannten Fischereien in der Ostsee tätig sind.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a. "T90-Schleppnetze": Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90° gedreht wurde, sodass die Hauptlaufrichtung des Netztuchgarns parallel zur Zug- und Schlepprichtung verläuft.

b. "Betroffene Mitgliedstaaten": Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.

Artikel 4 Alternative Spezifikationen für den Steert des T90-Schleppnetzes

(1) Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird die Verwendung von T90-Schleppnetzen mit einem Steert gemäß den folgenden Spezifikationen zugelassen:

  1. Die Maschenöffnung des Steerts beträgt abweichend von Fußnote 2 in Anhang II und Buchstabe b der Anlage 2 zu diesem Anhang mindestens 115 mm;
  2. die Anzahl der Maschen im Umfang des Steerts im engeren Sinne und im Tunnel, Verbindungsnähte und Laschverstärkungen ausgenommen, beträgt abweichend von Buchstabe e der

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