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Regelwerk, EU 2017, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2352 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8356)

(ABl. Nr. L 336 vom 16.12.2017 S. 31, ber. 2018 L 81 S. 85)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrungen bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission 2, insbesondere seit seiner letzten Änderung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/764 3, haben gezeigt, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen und dass einige Bestimmungen des genannten Beschlusses angepasst werden sollten, um ein wirksameres Vorgehen gegen die weitere Einschleppung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden der "spezifizierte Organismus") in die Union und die Ausbreitung in der Union sicherzustellen.

(2) Ungeachtet der Notwendigkeit von Erhebungen auf der Grundlage des bewerteten Risikos in den einzelnen Mitgliedstaaten hat die Erfahrung gezeigt, dass diese Erhebungen stringenter und einheitlicher durchgeführt werden sollten, damit alle Mitgliedstaaten denselben Grad an Vorsorge im Hinblick auf den spezifizierten Organismus erreichen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Erhebungen die entsprechenden technischen Leitlinien der Kommission beachten.

(3) Gemäß internationalen Standards ist die Identifizierung des spezifizierten Organismus am zuverlässigsten, wenn sie auf mindestens zwei unterschiedlichen Tests beruht, denen unterschiedliche biologische Prinzipien zugrunde liegen oder die auf verschiedene Teile des Genoms abzielen. Die Liste dieser Tests sollte in einer Datenbank der Kommission zur Verfügung stehen, die aus Gründen der Transparenz öffentlich zugänglich sein sollte. Da die Identifizierung des spezifizierten Organismus außerhalb der abgegrenzten Gebiete einen anderen Empfindlichkeitsgrad der Tests erfordert, solle es für die abgegrenzten Gebiete und für alle anderen Gebiete jeweils spezifische Tests geben.

(4) Aus Gründen der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Notfallpläne im Internet veröffentlichen.

(5) Aus wissenschaftlichen Daten, auf die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "EFSA") in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme 4 vom Januar 2015 Bezug genommen hat, geht hervor, dass möglicherweise durch genetische Rekombination zwischen verschiedenen Unterarten des spezifizierten Organismus aus anderen Teilen der Welt neue Stämme entstehen, die neue Pflanzenarten befallen, bei denen bisher noch nie ein Befall mit den betreffenden Unterarten festgestellt wurde. Um einen mehr auf dem Vorsorgeprinzip beruhenden Ansatz sicherzustellen, und in Anbetracht der Tatsache, dass in letzter Zeit verschiedene Unterarten in der Union gemeldet wurden, ist es deshalb wichtig, klarzustellen, dass, wenn mehrere Unterarten des spezifizierten Organismus in einem Gebiet festgestellt wurden, dieses Gebiet in Bezug auf den spezifizierten Organismus und alle seine möglichen Unterarten abgegrenzt werden sollte. Darüber hinaus sollte der betroffene Mitgliedstaat im Falle einer ausstehenden Identifizierung des Vorkommens einer Unterart auf vorsorglicher Basis auch dieses Gebiet in Bezug auf den spezifizierten Organismus und alle seine möglichen Unterarten abgrenzen.

(6) Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Erhebungen in den Pufferzonen die Ressourcen je nach Pflanzengesundheitsrisiko aufgeteilt werden müssen. Demzufolge ist es angemessen festzulegen, dass die jeweiligen Erhebungen in den Pufferzonen in einer mindestens 1 km breiten Zone um die Befallszone herum auf einem quadratischen Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern und im Rest der Pufferzone auf einem quadratischen Raster mit einer Seitenlänge von 1 Kilometer basieren.

(7) Die bisherigen Erfahrungen und die wissenschaftlichen Daten der EFSa lassen den Schluss zu, dass die sofortige Entfernung aller Wirtspflanzen, die sich in einem Umkreis von 100 m um die befallenen Pflanzen herum befinden, unabhängig von ihrem Gesundheitsstatus die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Tilgung des spezifizierten Organismus erhöht. Im Vergleich zu den Eindämmungsmaßnahmen, bei denen nur befallene Pflanzen in bestimmten Teilen des abgegrenzten Gebiets entfernt werden, bietet die Entfernung aller Wirtspflanzen ein höheres Maß an Sicherheit gegenüber asymptomatischen Infektionen und somit in Bezug auf den spezifizierten Organismus in dem Gebiet. Demzufolge ist es angemessen, die Breite der Pufferzone um die Befallszone in allen Fällen, in denen die Abgrenzung des Gebiets zu Tilgungszwecken erfolgte, von 10 km auf 5 km zu reduzieren. Allerdings sollte die Breite in Fällen, in denen die Abgrenzung des Gebiets zu Eindämmungszwecken erfolgte, weiterhin 10 km betragen, da aufgrund des weitläufigeren Vorkommens des spezifizierten Organismus in diesen abgegrenzten Gebieten eine stärker vorsorgende Herangehensweise notwendig ist.

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