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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2329 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 333 vom 15.12.2017 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 2 enthält das Verzeichnis der Drittländer, deren Produktions- und Kontrollvorschriften für den ökologischen Landbau als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt sind.

(2) Nach Angaben Costa Ricas wurden die Namen der Kontrollstellen "Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH", "Control Union Certifications" und "Primus lab" zu "Kiwa BCS Costa Rica Limitada", "Control Union Perú" bzw. "Primus Labs.com CR S.A." geändert. Costa Rica hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass der "Servicio Fitosanitario del Estado, Ministerio de Agricultura y Ganadería" keine Kontrollstelle mehr ist und nicht das Landwirtschaftsministerium, sondern die übrigen Kontrollstellen die bescheinigenden Stellen sind.

(3) Japan hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde zwei weitere Kontrollstellen, nämlich "Japan Food Research Laboratories" und "Leafearth Company", in die Liste der von Japan anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat und dass die Namen von "Bureau Veritas Japan, Inc." und "Hyogo prefectural Organic Agriculture Society (HOAS)" sowie die Internetadresse der "Organic Certification Association" geändert wurden.

(4) Nach Angaben Neuseelands hat sich die Internetadresse der zuständigen Behörde geändert.

(5) Die Republik Korea hat der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständige Behörde die Kontrollstelle "Industry-Academic Cooperation Foundation, SCNU" in das Verzeichnis der von der Republik Korea anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat.

(6) Die Aufnahme der Republik Korea in das Verzeichnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist bis zum 31. Januar 2018 befristet. Da die Republik Korea die Bedingungen des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 weiterhin erfüllt, sollte die Aufnahme für einen nicht näher bestimmten Zeitraum verlängert werden.

(7) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

(8) Die Dauer der Anerkennung gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführten Kontrollstellen endet am 30. Juni 2018. Auf der Grundlage der Ergebnisse der fortlaufenden Überwachung durch die Kommission sollte die Anerkennung dieser Kontrollstellen bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

(9) Die "Albinspekt" hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt.

(10) Die Kommission hat einen Antrag von " Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd." auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, " Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd." für die Erzeugniskategorien a und D für die Türkei anzuerkennen.

(11) Die Kommission hat einen Antrag von "BIOCert Indonesia" auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, "BIOCert Indonesia" für die Erzeugniskategorien a und D für Indonesien anzuerkennen.

(12) Die Kommission hat einen Antrag der "bio.inspecta AG" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien a und D auf Afghanistan, China und Nepal auszuweiten.

(13) Die Eintragung von "Bolicert Ltd." in der Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1473 3

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