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Regelwerk, EU 2017, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2326 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Genehmigung von Imiprothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 333 vom 15.12.2017 S. 22)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Imiprothrin.

(2) Imiprothrin wurde in Bezug auf die Verwendung in Produkten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) bewertet.

(3) Das Vereinigte Königreich wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat den Bewertungsbericht zusammen mit seinen Empfehlungen am 20. Juli 2016 übermittelt.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 27. Juni 2017 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(5) Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 18, die Imiprothrin enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für die Verwendung eingehalten werden.

(6) Daher ist es angezeigt, Imiprothrin vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zu genehmigen.

(7) Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Imiprothrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

1) ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).

.

Anhang


Gebräuchliche Bezeichnung IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs 1 Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Besondere Bedingungen
Imiprothrin IUPAC-Bezeichnung:

Reaktionsmasse aus: 2,5-Dioxo-3-prop-2-inylimidazolidin-1-ylmethyl-(1R)-cis-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat; 2,5-Dioxo-3-prop-2-inylimidazolidin-1-ylmethyl-(1R)-trans-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat

EG-Nr.: 428-790-6
CAS-Nr.: 72963-72-5

> 870 g/kg 1. Juli 2019 30. Juni 2029 18 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
  1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

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