Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2017, Umweltmanagement - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2286 der Kommission vom 6. Dezember 2017 über die Anerkennung der Übereinstimmung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems Eco-Lighthouse mit den entsprechenden Anforderungen des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8082)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 328 vom 12.12.2017 S. 87)



Normenübersicht - harmonisierte Normen

s. Listeüber Referenzdokumente für Umweltmanagementpraktiken ... gem. VO (EG) 1221/2009

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG 1, insbesondere auf Artikel 45,

nach Anhörung des mit Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Ziel von EMAS besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem die Organisationen Umweltmanagementsysteme errichten und anwenden, die Leistung dieser Systeme einer Bewertung unterzogen wird, Informationen über die Umweltleistung vorgelegt werden, ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen geführt wird und Arbeitnehmer aktiv beteiligt werden.

(2) Organisationen, die andere Umweltmanagementsysteme anwenden und zu EMAS übergehen möchten, sollte dieser Schritt erleichtert werden. Verknüpfungen mit anderen Umweltmanagementsystemen sollten erwogen werden, um die Anwendung von EMAS zu erleichtern und bestehende Praktiken und Verfahren nicht zu duplizieren.

(3) Um die Anwendung von EMAS zu erleichtern und die Duplizierung von bestehenden Praktiken und Verfahren auf Basis von anderen nach geeigneten Verfahren zertifizierten Umweltmanagementsystemen zu vermeiden, werden die relevanten Teile anderer Umweltmanagementsysteme, die von der Kommission als die entsprechenden Anforderungen von EMAS erfüllend angesehen werden, als gleichwertig anerkannt.

(4) Diese Anerkennung sollte auf einer Analyse der Anforderungen und Verfahrensvorschriften dieser anderen Umweltmanagementsysteme und von deren Fähigkeit gründen, dieselben Ziele zu erreichen wie sie mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erreicht werden können.

(5) Norwegen hat am 26. Januar 2016 bei der Kommission schriftlich die Anerkennung des Umweltmanagementsystems Eco-Lighthouse beantragt. Dieser Antrag wurde anschließend um zusätzliche Informationen ergänzt, um der Kommission die nötige Faktengrundlage für die Bewertung der Gleichwertigkeit der maßgeblichen Teile des Umweltmanagementsystems mit den EMAS-Anforderungen an die Hand zu geben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Auf der Grundlage der von den norwegischen Behörden übermittelten Informationen erkennt die Kommission die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Teile des Eco-Lighthouse-Systems als den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig an.

Artikel 2

Änderungen der Anforderungen des Eco-Lighthouse-Systems, die sich auf diese Anerkennung auswirken, werden der Kommission mindestens jährlich mitgeteilt. Kommt es zu einer Änderung dieser Anforderungen oder der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, kann die Kommission beschließen, diesen Beschluss aufzuheben oder zu ändern.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2017

1) ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.

.

Anhang

Einleitung

Mit der EMAS-Verordnung 1 wurde ein erstklassiges Managementinstrument für Organisationen zur freiwilligen Bewertung, Berichterstattung und Verbesserung ihrer Umweltleistung geschaffen. An EMAS können sich alle Organisationen beteiligen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen. Es umfasst alle Wirtschafts- und Dienstleistungssektoren und ist weltweit verfügbar.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.11.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion