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Beschluss (EU) 2017/2285 der Kommission vom 6. Dezember 2017 über die Änderung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8072)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 328 vom 12.12.2017 S. 38)
Normenübersicht - harmonisierte Normen
Hinweis: s.a. Beschl. (EU) 2020/1802über Änderung des Nutzerhandbuchs
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Ziel von EMAS besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem die Organisationen ein Umweltmanagementsystem errichten und anwenden, die Leistung dieses Systems bewerten, Informationen über die Umweltleistung vorlegen, einen offenen Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen führen und die Mitarbeiter aktiv beteiligen.
(2) Interessierte Organisationen sollten zusätzliche Informationen und Hinweise zu den Schritten erhalten, die für eine Teilnahme an EMAS unternommen werden müssen. Diese Informationen und Hinweise werden anhand der Erfahrungen bei der Durchführung von EMAS und als Reaktion auf einen ermittelten zusätzlichen Bedarf an Hinweisen aktualisiert.
(3) Folgender zusätzlicher Bedarf an Hinweisen wurde ermittelt: Definition eines geografischen Orts im Zusammenhang mit der Definition eines Standorts, Hinweise, wie die branchenspezifischen Referenzdokumente berücksichtigt werden sollten, und Hinweise für die Anwendung eines Stichprobenverfahrens für die Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Beschlusses 2013/131/EU der Kommission 2, erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. Dezember 2017
2) Beschluss 2013/131/EU der Kommission vom 4. März 2013 über ein Nutzerhandbuch mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen (ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2013 S. 1).
Anhang |
" Anhang I
I. Einleitung
Ein erklärtes Ziel der EU-Umweltpolitik ist es, alle Arten von Organisationen dazu anzuregen, zur Verringerung ihrer Umweltauswirkungen Umweltmanagementsysteme einzuführen und zu nutzen. Umweltmanagementsysteme gehören zu den Instrumenten, durch die Unternehmen und andere Organisationen ihre Umweltleistung verbessern und Energie und sonstige Ressourcen einsparen können. Daher möchte die Europäische Union Unternehmen und Organisationen anregen, am System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), einem Managementinstrument zur Bewertung, Verbesserung und Kommunikation ihrer Umweltleistung, teilzunehmen.
EMAS wurde 1993 eingeführt und im Laufe der Zeit weiterentwickelt. Rechtsgrundlage für das System ist die EMAS-Verordnung 1 in der zuletzt 2009 überarbeiteten Fassung.
Das vorliegende EMAS-Nutzerhandbuch wurde nach Maßgabe von Artikel 46 Absatz 5 der EMAS-Verordnung erstellt. Es enthält klare und einfach nachzuvollziehende Ratschläge für Organisationen, die an der Einführung von EMAS interessiert sind. Diese sind schrittweise aufgebaut und leicht zu befolgen. Das Handbuch beschreibt die wichtigsten Elemente des Systems und erläutert die Schritte, die eine Organisation unternehmen muss, wenn sie an EMAS teilnehmen will. Das Dokument soll den Organisationen die Einführung von EMAS erleichtern und so zu einer breiteren Anwendung des Systems beitragen. Ferner soll auch das allgemeine Ziel der europäischen Verordnung verfolgt werden, nämlich die Förderung einer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten und die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens. Für spezifische Fragen im Zusammenhang mit "Global EMAS", der weltweiten Anwendung von EMAS, sei auf den Beschluss 2011/832/EU der Kommission 2
(Stand: 04.12.2020)
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