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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2168 der Kommission vom 20. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier aus Freilandhaltung bei Beschränkungen des Zugangs der Hennen zu einem Auslauf im Freien

(ABl. Nr. L 306 vom 22.11.2017 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission 2 wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier festgelegt. Insbesondere wurden unter Nummer 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 die Mindestanforderungen für "Eier aus Freilandhaltung" festgesetzt.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt und der Kommission wurde die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 227 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 delegierte Rechtsakte auf diesem Gebiet zu erlassen.

(3) Unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 ist ein Ausnahmezeitraum vorgesehen, während dessen Eier in Fällen von beschränktem Zugang zu einem Auslauf im Freien infolge von Beschränkungen, einschließlich auf der Grundlage des Unionsrechts verhängter veterinärrechtlicher Beschränkungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, als "Eier aus Freilandhaltung" vermarktet werden dürfen, der aber den Zeitraum von zwölf Wochen in keinem Fall überschreiten darf. Infolge schwerer Ausbrüche der Aviären Influenza in der Union erscheint es notwendig, einen längeren Ausnahmezeitraum vorzusehen und die Vorschriften im Hinblick auf eine unionsweite harmonisierte Umsetzung, insbesondere in Bezug auf den Beginn des Ausnahmezeitraums, weiter zu präzisieren.

(4) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Damit die sofortige Durchführung dieser Maßnahme gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2017

________

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6).

3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1).

.

Mindestanforderungen an Produktionssysteme bei den verschiedenen Arten der Legehennenhaltung Anhang
  1. "Eier aus Freilandhaltung" müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates erfüllen 1.

    Es müssen insbesondere die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

    1. Die Hennen müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben. Diese Anforderung hindert einen Erzeuger jedoch nicht daran, den Zugang für einen befristeten Zeitraum am Morgen gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis, einschließlich der guten Tierhaltungspraxis, zu beschränken.

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