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Regelwerk, EU 2017, Abfall - EU Bund

Richtlinie (EU) 2017/2096 der Kommission vom 15. November 2017 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2017 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG dürfen Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.

(2) In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie ausgenommen sind. Dieser Anhang ist regelmäßig entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu ändern, und die Ausnahmen 2c, 3 und 5, die die Verwendung von Blei betreffen, sind zu überprüfen.

(3) Die Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat ergeben, dass die Verwendung von Blei für die unter die Ausnahme 2c fallenden Werkstoffe und Bauteile weiterhin unvermeidbar ist. Aktuelle Informationen deuten aber darauf hin, dass für diese Werkstoffe und Bauteile in naher Zukunft Bleiersatzstoffe zur Verfügung stehen könnten. Für einige Werkstoffe und Bauteile dürften Bleiersatzstoffe früher verfügbar werden als für andere, sodass Ausnahme 2c in zwei Untereinträge mit je nach den Fortschritten bei der Entwicklung dieser Ersatzstoffe unterschiedlichen Überprüfungszeitpunkten aufgegliedert werden sollte.

(4) Die Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat ergeben, dass die Verwendung von Blei auch für die unter die Ausnahme 3 fallenden Werkstoffe und Bauteile weiterhin unvermeidbar ist. Es existieren zwar potenzielle Ersatzstoffe, doch müssen diese noch weiterentwickelt werden. Für diese Ausnahme sollte daher unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Entwicklung dieser Ersatzstoffe ein neuer Überprüfungszeitpunkt festgesetzt werden.

(5) Die Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat ferner ergeben, dass für einige der unter die Ausnahme 5 fallenden Werkstoffe und Bauteile zwar bereits Bleiersatzstoffe existieren, diese aber nicht für alle unter die Ausnahme fallenden Fahrzeuge verwendet werden können. Für die anderen unter die Ausnahme 5 fallenden Werkstoffe und Bauteile ist die Verwendung von Blei weiterhin unvermeidbar. Diese Ausnahme sollte daher in zwei Untereinträge aufgegliedert werden. Für diejenigen Werkstoffe und Bauteile, für die Alternativen vorhanden sind, sollte die Ablauffrist der Ausnahme so festgesetzt werden, dass genügend Zeit bleibt, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Blei in allen betroffenen Fahrzeugen vermeidbar ist. Für die Ausnahme für Werkstoffe und Bauteile, für die die Verwendung von Blei weiterhin unvermeidbar ist, sollte unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Entwicklung von Ersatzstoffen ein neuer Überprüfungszeitpunkt festgesetzt werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 6. Juni 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. November 2017

________

1) ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34.

2) ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3.

.

Anhang

" Anhang II
Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.

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