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Regelwerk, EU 2017, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2067 der Kommission vom 13. November 2017 über die Nichtgenehmigung von Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin E 160c) als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 47)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 19. Juni 2015 erhielt die Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen Antrag von Groupe Peyraud Nature auf Genehmigung des Gewürzes Capsicum spp. als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlichen Angaben beigefügt.

(2) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 10. Oktober 2016 einen technischen Bericht zu dem betreffenden Stoff 2 vor. Am 24. Januar 2017 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht 3 und den Entwurf der vorliegenden Verordnung über die Nichtgenehmigung von Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin E 160c); die endgültigen Fassungen legte sie dem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 6. Oktober 2017 vor.

(3) Im Verlauf der von der Behörde durchgeführten Konsultation stimmte der Antragsteller zu, die Bezeichnung des Grundstoffs in Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin E 160c) zu ändern.

(4) Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin E 160c) die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfüllt und nicht in erster Linie für Pflanzenschutzzwecke verwendet wird.

(5) Im technischen Bericht der Behörde wurden Bedenken hinsichtlich der Exposition gegenüber dem Bestandteil Capsaicin und fehlenden Schätzungen der Exposition gegenüber Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin E 160c) insbesondere durch den Einsatz von Pestiziden geäußert; folglich konnte die Bewertung der Risiken für Verwender, Arbeitnehmer, anwesende Personen und Nichtzielorganismen nicht abgeschlossen werden.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(7) Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(8) Es ist folglich, wie im Überprüfungsbericht der Kommission festgehalten, nicht erwiesen, dass die Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin E 160c) sollte daher nicht als Grundstoff genehmigt werden.

(9) Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin E 160c) als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin E 160c) wird nicht als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2017

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSa on the basic substance application for paprika extract, capsanthin, capsorubin E 160 c (admissibility accepted when named Capsicum spp. spice) for use in plant protection as repellent various invertebrates, mammals and birds. EFSa supporting publication 2016:EN-1096. 54 S.

3) http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=EN

4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002

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