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Regelwerk, EU 2017, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2057 der Kommission vom 10. November 2017 über die Nichtgenehmigung von Achillea millefolium L. als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2017 S. 27)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. Juli 2015 erhielt die Kommission vom Institut Technique de l'Agriculture Biologique (ITAB) einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung von Millefolii herba als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlichen Angaben beigefügt.

(2) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 29. September 2016 einen technischen Bericht zu dem betreffenden Stoff 2 vor. Am 24. Januar 2017 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht 3 und den Entwurf der vorliegenden Verordnung über die Nichtgenehmigung von Millefolii herba; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 6. Oktober 2017 vor.

(3) Im Verlauf der von der Behörde durchgeführten Konsultation änderte der Antragsteller die Bezeichnung des Grundstoffs in Achillea millefolium L.

(4) Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass Achillea millefolium L. die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfüllt.

(5) Im technischen Bericht der Behörde wurden Bedenken hinsichtlich der Exposition gegenüber dem Aufguss und den Bestandteilen α- und β-Thujon, Campher und 1,8-Cineol insbesondere durch den Einsatz von Pestiziden geäußert. Die Bedenken betrafen mögliche nachteilige Auswirkungen auf Schwangere und Spermienparameter sowie eine mögliche endokrinschädliche Wirkung. Die Bewertung der Risiken für Verwender, Arbeitnehmer, anwesende Personen und Verbraucher sowie für Nichtzielorganismen konnte daher nicht abgeschlossen werden.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(7) Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(8) Es ist folglich, wie im Überprüfungsbericht der Kommission festgehalten, nicht erwiesen, dass die Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Achillea millefolium L. sollte daher nicht als Grundstoff genehmigt werden.

(9) Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Achillea millefolium L. als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Achillea millefolium L. wird nicht als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2017

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSa on the basic substance application for Millefolii herba - Yarrow infusion for use in plant protection as fungicide and insecticide on various crops and to prevent freezing. EFSa supporting publication 2016:EN-1093.

3) http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=EN

4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002

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