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Beschluss (EU) 2017/1996 der Kommission vom 6. November 2017 über das Belassen der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 12285-2:2005 "Werksgefertigte Tanks aus Stahl" nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 288 vom 07.11.2017 S. 39)
Anm. d. Red.: | Bekanntmachung von harmonisierten Normen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes |
harmonisierte Normen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen die harmonisierten Normen nach Artikel 17 die Anforderungen des in oder mit dieser Verordnung festgelegten harmonisierten Systems erfüllen.
(2) Im Februar 2005 verabschiedete das Europäische Komitee für Normung (CEN) die harmonisierte Norm EN 12285-2:2005 "Werksgefertigte Tanks aus Stahl - Teil 2: Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Tanks zur oberirdischen Lagerung von brennbaren und nichtbrennbaren wassergefährdenden Flüssigkeiten". Die Fundstelle dieser Norm wurde sodann im Amtsblatt der Europäischen Union 2 veröffentlicht. Sie wurde noch mehrmals veröffentlicht, letztmalig 2017 3.
(3) Am 21. August 2015 erhob Deutschland einen formalen Einwand gegen die harmonisierte Norm EN 12285-2:2005. Dieser wurde mit dem Fehlen harmonisierter Methoden in dieser Norm begründet, und zwar in den Punkten Gewährleistung der mechanischen Festigkeit, Tragfähigkeit, Dichtigkeit, Standsicherheit und Bruchfestigkeit beim Einsatz der fraglichen Produkte in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten. Deutschland ersuchte daher darum, entweder die Veröffentlichung der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union mit einem Vorbehalt zu versehen, durch den Erdbeben- oder Überschwemmungsgebiete vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten, oder die Fundstelle der Norm einfach zu streichen.
(4) Nach Ansicht Deutschlands enthält die Norm keine Bestimmungen zur Ermittlung der Leistung der fraglichen Bauprodukte, wenn sie in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten installiert werden. In den Bereichen Auslegung, Auflagerkonstruktion und Verankerung würden die erforderlichen einschlägigen Bewertungsverfahren vollständig fehlen. Auch könne nicht bewertet werden, inwieweit die Beanspruchungen aus Belastungen infolge von Erdbeben oder Überschwemmungen von diesen Bauprodukten aufgenommen werden könnten.
(5) Deutschland betrachtete diese Mängel als einen Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, da die vorliegende Norm den Anforderungen des dazugehörigen Mandats, wie in Artikel 18 vorgeschrieben, nicht vollständig entspreche.
(6) Bei der Prüfung der Zulässigkeit der vorgebrachten Forderungen ist zu beachten, dass die von Deutschland vorgebrachten zusätzlichen Erfordernisse sich auf die Installation und die anschließende Verwendung der fraglichen Bauprodukte in Gebieten beziehen, in denen ein Erdbeben- oder ein Überschwemmungsrisiko besteht.
(7) Nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 enthalten harmonisierte Normen jedoch die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung der unter sie fallenden Produkte. Mit dem in oder mit dieser Verordnung festgesetzten harmonisierten System sollen harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten geschaffen werden, nicht jedoch für deren Installation oder Verwendung.
(8) Das Recht auf Vorbringen eines formalen Einwands nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 kann jedoch nicht auf Ersuchen ausgeweitet werden, die andere Fragen als den Inhalt der fraglichen Norm betreffen. Derartige Ersuchen müssen daher im Rahmen der formalen Einwände als unzulässig erachtet werden.
(9) Da das erste Ersuchen Deutschlands, die Fundstelle der Norm unter Vorbehalt zu belassen, indem Erdbeben- oder Überschwemmungsgebiete vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, andere Fragen als den Inhalt der fraglichen Norm betrifft, sollte dieses Ersuchen als unzulässig erachtet werden.
(10) Das zweite, hilfsweise Ersuchen Deutschlands, die Fundstelle der Norm einfach zu streichen, gründet im Wesentlichen auf der Unzulänglichkeit der Norm in ihrer derzeitigen Form, insbesondere in Bezug auf die Installation und die anschließende Verwendung der fraglichen Bauprodukte in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten.
(Stand: 11.03.2019)
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