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Durchführungsverordnung (EU) 2017/1963 der Kommission vom 9. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven
(ABl. Nr. L 279 vom 28.10.2017 S. 30)
Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 4, Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 2, insbesondere auf Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Angesichts der Erfahrungen mit der Durchführung der dreijährigen Arbeitsprogramme, die am 1. April 2015 begonnen haben, sollten bestimmte Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission 3 vereinfacht oder präzisiert werden. Es empfiehlt sich, gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Beteiligten und die nationalen Verwaltungen weiter zu beschränken.
(2) Da das Jahr der Durchführung der Arbeitsprogramme am 1. April beginnt, sollten bei Änderungen genehmigter Arbeitsprogramme im Fall von Zusammenschlüssen von Empfängerorganisationen die jeweiligen Arbeitsprogramme der sich zusammenschließenden Empfängerorganisationen bis zum Beginn des Jahres der Durchführung parallel weitergeführt werden, das auf das Jahr der Durchführung, in dem der Zusammenschluss stattfand, folgt. In diesem Zusammenhang sollten bestimmte Bedingungen für die Annahme von Änderungen an Maßnahmen des Arbeitsprogramms angepasst werden, um klarzustellen, dass die dem Bereich zugewiesenen Finanzmittel nicht geändert werden.
(3) Um die Anträge auf Vorschusszahlung besser auf die Liquidität der Begünstigten abstimmen zu können, sollten die Mitgliedstaaten den Empfängerorganisationen gestatten können, während der Durchführung des dreijährigen Arbeitsprogramms Vorschusszahlungen zu beantragen.
(4) Es sollte ein Mindestbetrag für die Sicherheit festgesetzt werden, die bei Einreichung eines Antrags auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms zu leisten ist, um die Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms sicherzustellen. Die Bestimmungen über die Freigabe der Sicherheit für Vorschüsse vor Ablauf jedes Jahres der Durchführung des Arbeitsprogramms sollten flexibler sein und an die Bestimmungen über die Auszahlung der Unionsfinanzierung angeglichen werden.
(5) Da die Einhaltung des jährlichen Haushaltszyklus das Hauptziel der strengen Fristen für die Einreichung eines Zahlungsantrags ist, sollte den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festsetzung der Frist für die Einreichung eines Zahlungsantrags eingeräumt werden, solange die Mitgliedstaaten die Zahlungen bis zum 15. Oktober des Kalenderjahres leisten, in dem das Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms endet.
(6) Um Liquiditätsprobleme zu vermeiden, sollte für die Erstattung bereits getätigter Ausgaben ein System von Teilzahlungen in jedem Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms vorgesehen werden.
(7) Im Interesse der Vereinfachung sollte es möglich sein, die Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung der Begünstigten ausschließlich anhand von Unterlagen zu prüfen.
(8) Schließlich sollten mehrere Fristen für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission sowie Querverweise auf bestimmte Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 präzisiert werden.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Vor dem 1. April 2018 genehmigte Arbeitsprogramme sollten bis zu ihrem Abschluss weiterhin den zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung geltenden Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 unterliegen.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
(Stand: 11.03.2019)
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