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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1961 der Kommission vom 2. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hinsichtlich bestimmter önologischer Verfahren

(ABl. Nr. L 279 vom 28.10.2017 S. 25)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission 2 sind die zugelassenen önologischen Verfahren in Anhang I a der genannten Verordnung aufgeführt. Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) hat zwölf neue önologische Verfahren angenommen, die in dem Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2016 enthalten waren, darunter zwei neue önologische Verfahren, die sich auf die Verwendung von Filterplatten mit Zeolith Y-Faujasiten zur Adsorption von Haloanisolen sowie auf die Behandlung von Wein mit Kaliumpolyaspartat beziehen. Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und den Erzeugern in der Union die gleichen Möglichkeiten einzuräumen wie Drittlandserzeugern, sollten diese neuen önologischen Verfahren in der Europäischen Union unter den von der OIV festgelegten Anwendungsbedingungen zugelassen werden.

(2) Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Kommission bei der Zulassung önologischer Verfahren für Wein dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung tragen. Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen sollte mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 im Einklang stehen. Kaliumpolyaspartat war jedoch nicht in der Unionsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthalten. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wurde allerdings vor Kurzem durch die Verordnung der Kommission (EU) 2017/1399 4 geändert, um den Stoff in die Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe aufzunehmen. Daher kann die Behandlung von Wein mit Kaliumpolyaspartat in der Union nunmehr zugelassen werden.

(3) Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2017

________

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).

4) Verordnung (EU) 2017/1399 der Kommission vom 28. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Kaliumpolyaspartat (ABl. Nr. L 199 vom 29.07.2017 S. 8).

.

Anhang

Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:

( 1) In der Tabelle werden die folgenden Zeilen 57 und 58 angefügt:

1 2 3
Önologisches Verfahren Bedingungen für die Anwendung Grenzwerte für die Anwendung
"57 Verwendung von Filterplatten mit Zeolith Y-Faujasiten zur Adsorption von Haloanisolen Unter den Bedingungen von Anlage 23
58 Behandlung mit Kaliumpolyaspartat Unter den Bedingungen von Anlage 24 Verwendung bis zu einem Grenzwert von 10 g/hl"

( 2) Folgende Anlagen

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