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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1914 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Zulassung von Salinomycin-Natrium (Sacox 120 micro Granulat und Sacox 200 micro Granulat) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1852/2003 und (EG) Nr. 1463/2004 (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 271 vom 20.10.2017 S. 1)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Hebt VO'en (EG) 1852/2003 und 1463/2004 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG 2 des Rates zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Salinomycin-Natrium 120 g/kg (Sacox 120 micro Granulat) wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoff in Futtermitteln durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 1852/2003 der Kommission 3 für Junghennen und durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 der Kommission 4 für Masthühner für zehn Jahre zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Salinomycin-Natrium 120 g/kg (Sacox 120 micro Granulat) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen gestellt. Gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung wurde ein Antrag auf die Zulassung der Neuformulierung von Salinomycin-Natrium 200 g/kg (Sacox 200 micro Granulat) gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "Kokzidiostatika und Histomonostatika" beantragt. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der genannten Verordnung wurde ein Antrag auf Verkürzung der Wartezeit vor der Schlachtung von einem auf null Tage gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Änderung des Rückstandshöchstgehalts für diesen Zusatzstoff von 5 µg/kg in allen feuchten Geweben auf 0,150 mg/kg in der Leber, 0,040 mg/kg in den Nieren, 0,015 mg/kg in Muskeln und 0,150 mg/kg in Haut und Fett beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 6. Dezember 2016 5 den Schluss, dass Salinomycin-Natrium 120 g/kg (Sacox 120 micro Granulat) und Salinomycin-Natrium 200 g/kg (Sacox 200 micro Granulat) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Verwendung von Salinomycin-Natrium 120 g/kg (Sacox 120 micro Granulat) und Salinomycin-Natrium 200 g/kg (Sacox 200 micro Granulat) wirksam zur Bekämpfung von Kokzidiose bei Masthühnern ist und dass diese Schlussfolgerung auf der Grundlage der vorgelegten Studien auf Junghennen übertragen werden kann. Außerdem war die Behörde der Ansicht, dass die Expositionsschätzungen auf dem höchsten Verwendungsgrad eine annehmbare Wartezeit von null Tagen anzeigten. Außerdem stellte die Behörde fest, dass eine Festlegung von Rückstandshöchstgehalten nicht nötig ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Es sollten jedoch die beantragten Rückstandshöchstgehalte für Leber, Niere, Muskel und Haut/Fett festgesetzt werden. Außerdem wurde die Auffassung vertreten, dass eine Überwachung vor Ort der Resistenz von Eimeria spp. gegenüber Salinomycin-Natrium vorgenommen werden soll, und zwar vorzugsweise während der letzten Phase der Zulassungsdauer.

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