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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1896 der Kommission vom 17. Oktober 2017 zur Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-glucanase (EC 3.2.1.6) und Endo-1,4-beta-xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Aspergillus niger (NRRL 25541), als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Mastschweine, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 255/2005 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 668/2003 (Zulassungsinhaber: Andrés Pintaluba S.A.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 267 vom 18.10.2017 S. 1)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Hebt VO (EG) 668/2003 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-glucanase (EC 3.2.1.6) und Endo-1,4-beta-xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Aspergillus niger (NRRL 25541), wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG mit der Verordnung (EG) Nr. 668/2003 der Kommission 3 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und mit der Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission 4 als Futtermittelzusatzstoff für Legehennen auf unbegrenzte Zeit zugelassen. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-glucanase (EC 3.2.1.6) und Endo-1,4-beta-xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Aspergillus niger (NRRL 25541), als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Legehennen sowie, gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung, auf Zulassung der Verwendung für Mastschweine und Geflügel- und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Stellungnahmen vom 11. Juli 2013 5 und vom 25. Januar 2017 6 den Schluss, dass die betreffende Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-glucanase (EC 3.2.1.6) und Endo-1,4-beta-xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Aspergillus niger (NRRL 25541), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass diese Zubereitung die zootechnischen Parameter bei Masthühnern, Legehennen und Mastschweinen verbessern kann. Des Weiteren befand die Behörde, dass die Wirkungsweise der Enzyme in dem Zusatzstoff bei Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung als ähnlich erachtet werden kann, weshalb die Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit bei Masthühnern, Legehennen und Mastschweinen auf Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und auf Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung extrapoliert werden können. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-glucanase (EC 3.2.1.6) und Endo-1,4-beta-xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Aspergillus niger (NRRL 25541), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

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