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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2017/1757 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Annahme - im Namen der Europäischen Union - einer Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon

(ABl. Nr. L 248 vom 27.09.2017 S. 3)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im Folgenden "Übereinkommen") seit dessen Genehmigung durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gemäß dem Beschluss 81/462/EWG des Rates 2.

(2) Die Union ist Vertragspartei des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (im Folgenden "Göteborg-Protokoll") seit dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft gemäß dem Beschluss 2003/507/EG des Rates 3.

(3) Die Vertragsparteien des Göteborg-Protokolls haben im Jahr 2007 Verhandlungen eröffnet, um - auch durch Festsetzung neuer, ab 2020 einzuhaltender Emissionsreduktionsverpflichtungen für ausgewählte Luftschadstoffe und die Aktualisierung von Emissionsgrenzwerten zur Begrenzung von Luftschadstoffemissionen an der Quelle - den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt weiter zu verbessern.

(4) Die auf der 30. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens anwesenden Vertragsparteien haben einvernehmlich die Beschlüsse 2012/1 und 2012/2 zur Änderung des Göteborg-Protokolls angenommen.

(5) Die in dem Beschluss 2012/1 enthaltenen Änderungen sind auf der Grundlage des in Artikel 13 Absatz 4 des Göteborg-Protokolls vorgesehenen beschleunigten Verfahrens in Kraft getreten und wirksam geworden.

(6) Die in dem Beschluss 2012/2 enthaltene Änderung (im Folgenden "Änderung") muss gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Göteborg-Protokolls von den Vertragsparteien angenommen werden.

(7) Die Union hat bereits Instrumente in Bereichen angenommen, die Gegenstand der Änderung sind - unter anderem die Richtlinien 2001/81/EG 4, (EU) 2016/2284 5, 2010/75/EU 6, und (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 sowie die Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 8 und (EG) Nr. 715/2007 9 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(8) Die Änderung sollte daher im Namen der Union genehmigt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon gemäß dem Beschluss 2012/2 des Exekutivorgans des Übereinkommens wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut der Änderung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/sind, im Namen der Union für Belange, die in die Zuständigkeit der Union fallen, die Annahmeurkunde gemäß Artikel 13 Absatz 3 des geänderten Protokolls zu hinterlegen 10.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2017.

1) Zustimmung vom 5. Juli 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. Nr. L 171 vom 27.06.1981 S. 11).

3) Beschluss 2003/507/EG des Rates vom 13. Juni 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (ABl. Nr. L 179 vom 17.07.2003 S. 1).

4) Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 22).

5) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1).

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