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Regelwerk, EU 2017, Wasser /Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1532 der Kommission vom 7. September 2017 zur Beantwortung der Fragen zur vergleichenden Bewertung gerinnungshemmender Rodentizide gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 232 vom 08.09.2017 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der am 20. und 21. Mai 2015 abgehaltenen 60. Sitzung der Vertreter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuständig sind, legten alle Mitgliedstaaten der Kommission mehrere Fragen vor, die im Rahmen der bei der Verlängerung der Zulassung gerinnungshemmender Rodentizide vorzunehmenden vergleichenden Bewertung auf Unionsebene zu klären sind.

(2) Die gestellten Fragen lauten wie folgt: a) Reicht die chemische Vielfalt der Wirkstoffe in den in der Union zugelassenen Rodentiziden aus, um das Entstehen einer Resistenz bei den Zielschadorganismen zu minimieren? b) Gibt es für die in den Anträgen auf Verlängerung genannten unterschiedlichen Verwendungszwecke alternative zugelassene Biozidprodukte oder nichtchemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethoden? c) Stellen diese alternativen Produkte ein deutlich geringeres Gesamtrisiko für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt dar? d) Sind diese Alternativen hinreichend wirksam? e) Sind diese Alternativen mit keinen anderen wesentlichen wirtschaftlichen oder praktischen Nachteilen verbunden?

(3) Die Antworten auf diese Fragen sind für die jeweilige befasste zuständige Behörde von Belang, wenn sie entscheiden muss, ob die in Artikel 23 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Kriterien erfüllt sind und ob sie demzufolge die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung eines gerinnungshemmenden Rodentizids untersagen oder beschränken muss.

(4) Die Kommission hat gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") ersucht, eine Stellungnahme zur Beantwortung der Fragen nach den unterschiedlichen Verwendungszwecken auszuarbeiten, für die gerinnungshemmende Rodentizide gemäß den Bedingungen und Risikominderungsmaßnahmen zugelassen werden können, die in den vom Ausschuss für Biozidprodukte der Agentur auf seiner 16. Sitzung zur Verlängerung der Wirkstoffzulassungen angenommenen Stellungnahmen 2 dargelegt sind.

(5) Am 2. März 2017 gab der Ausschuss für Biozidprodukte der Agentur seine Stellungnahme ab 3.

(6) Gemäß dieser Stellungnahme würde durch die Verwendung von Rodentiziden mit anderen Wirkstoffen - also bei Verzicht auf gerinnungshemmende Rodentizide - keine ausreichende chemische Vielfalt erzielt, um das Entstehen einer Resistenz bei den Zielschadorganismen zu minimieren. Auch seien die maßgeblichen Verwendungszwecke dieser Produkte mit einigen wesentlichen praktischen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden.

(7) In der Stellungnahme wurden auch mehrere nichtchemische Bekämpfungs- und Präventionsmethoden (im Folgenden "nichtchemische Alternativen") erwogen, die allein oder in Kombination unter bestimmten Bedingungen hinreichend wirksam sein könnten. Es mangelt jedoch an hinreichenden wissenschaftlichen Belegen dafür, dass diese nichtchemischen Alternativen gemessen an den Kriterien aus den vereinbarten Unionsleitlinien 4 hinreichend wirksam sind, sodass die Verwendung gerinnungshemmender Rodentizide für die zugelassenen Verwendungszwecke untersagt oder eingeschränkt werden könnte.

(8) Die Kommission nimmt jedoch die Empfehlung in der Stellungnahme zur Kenntnis, wonach der Einsatz nichtchemischer Alternativen als grundlegender Bestandteil eines nachhaltigen Schädlingsmanagements zum Schutz gegen Nagetiere und für die ordnungsgemäße Verwendung gerinnungshemmender Rodentizide gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu betrachten ist.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 berücksichtigen die befassten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die im Anhang dargelegten Antworten auf die an die Kommission gerichteten Fragen zur vergleichenden Bewertung gerinnungshemmender Rodentizide.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 7. September 2017

1) ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) http://echa.europa.eu/regulations/biocidal-products-regulation/approval-of-active-substances/bpc-opinions-on-active-substance-approval

3

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