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Durchführungsverordnung (EU) 2017/1479 der Kommission vom 16. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 im Hinblick auf den Absatz von Interventionsbeständen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige
(ABl. Nr. L 211 vom 17.08.2017 S. 10)
Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Ziffer i,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse (im Folgenden "Interventionserzeugnisse") abgesetzt werden, indem sie für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union (im Folgenden "Regelung") gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union zur Verfügung gestellt werden.
(2) Nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 können die Nahrungsmittel, die an die am stärksten benachteiligten Personen in der Union verteilt werden sollen, aus der Verwendung, Verarbeitung oder dem Verkauf von Interventionserzeugnissen stammen, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel führt.
(3) Zwar enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 3 Bestimmungen zur Leistung einer Sicherheit bei Einreichung eines Angebots für den Absatz von Interventionserzeugnissen im Rahmen der Regelung, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission 4 enthält jedoch keine Durchführungsbestimmungen zu den Verfahren in Bezug auf die Erzeugnisse, die für die Regelung bereitgestellt werden.
(4) Sofern Interventionserzeugnisse vorhanden sind und die herrschenden Marktbedingungen den Absatz solcher Erzeugnisse gestatten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, diese Erzeugnisse für die Regelung bereitzustellen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die bereitzustellende Menge festsetzen, und die Mitgliedstaaten, die einen Teil der bereitgestellten Menge erhalten möchten, sollten einen entsprechenden Antrag einreichen.
(5) Falls die insgesamt beantragte Menge die gesamte verfügbare Menge überschreitet, sollten die Erzeugnisse anteilig zu den beantragten Mengen zugeteilt werden. Anschließend sollte die Aufteilung der verfügbaren Partien auf die Mitgliedstaaten nach von der Kommission entsprechend dem Standort der Erzeugnisse festzulegenden Kriterien erfolgen.
(6) Da die Interventionserzeugnisse verschiedener Art sein und unterschiedliche Merkmale aufweisen können, könnten unterschiedliche Absatzweisen zur Erfüllung des Zwecks der Regelung jeweils am geeignetsten sein. Deshalb ist es erforderlich, entsprechende Verfahrensvorschriften einschließlich bestimmter Fristen festzulegen.
(7) Neben der Verwendung oder Verarbeitung von Interventionserzeugnissen könnte es für die Mitgliedstaaten auch sinnvoll sein, den ihnen zugeteilten Anteil der im Rahmen der Regelung bereitgestellten Menge im Wege der Ausschreibung zu verkaufen. Für solche Verkäufe im Wege der Ausschreibung sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden. Um zu vermeiden, dass durch den Verkauf im Wege von Ausschreibungen Störungen auf den betreffenden Märkten auftreten, sollte ein Mindestpreis festgesetzt werden, unterhalb dessen keine Angebote angenommen werden dürfen.
(8) Deshalb sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 entsprechend geändert werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 wird wie folgt geändert:
1. In Titel II wird folgendes Kapitel IV eingefügt:
" Kapitel IV
Absatz von Interventionserzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union
Artikel 38a Bereitstellung von Interventionserzeugnissen für die Regelung
(1) Die Kommission kann im Wege einer Durchführungsverordnung, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angenommen wurde, Interventionserzeugnisse für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung (im Folgenden "Regelung") bereitstellen.
(2) Die Durchführungsverordnung gemäß Absatz 1 enthält insbesondere folgende Angaben:
(Stand: 11.03.2019)
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