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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1462 der Kommission vom 10. August 2017 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "REDcert" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. Nr. L 208 vom 11.08.2017 S. 51)
Hinweis s. a.: | EU - Liste zur Ergänzung der RL'n 98/70/EG und 2009/28/EG zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien |
10. BImSchV - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen → Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur 10.BImSchV |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7c Absatz 4 Unterabsatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG 2, insbesondere auf Artikel l 18 Absatz 4 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Artikeln 7b und 7c und Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG sowie in den Artikeln 17 und 18 und Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG sind ähnliche Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie ähnliche Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien festgelegt.
(2) Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, müssen die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsteilnehmern den Nachweis verlangen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind.
(3) Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG enthalten und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fällt. Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat im Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.
(4) Am 24. Mai 2017 hat die Kommission den Antrag auf Anerkennung erhalten, dass das freiwillige System "REDcert" den Nachweis erbringt, dass Lieferungen von Biokraftstoffen die in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Das System mit der Anschrift Schwertberger Str. 16, 53177 Bonn, Deutschland, umfasst ein breites Spektrum von Rohstoffen einschließlich Abfällen und Reststoffen und die gesamte Produktkette. Die Unterlagen über das anerkannte System sollen auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bereitgestellt werden.
(5) Die Prüfung des freiwilligen Systems "REDcert" hat ergeben, dass es die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG angemessen widerspiegelt und ein Massenbilanzsystem nutzt, das den Anforderungen des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.
(6) Die Prüfung des freiwilligen Systems "REDcert" hat ergeben, dass es hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung angemessenen Standards entspricht und die methodischen Anforderungen des Anhangs IV
(Stand: 11.03.2019)
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