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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1461 der Kommission vom 8. August 2017 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union gestattet ist
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5472)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 208 vom 11.08.2017 S. 46)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Absatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 2 enthält unter anderem die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die einer der Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 der genannten Entscheidung unterzogen wurden (im Folgenden die "Waren"), in die Union.
(2) In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern sie einer der Behandlungen gemäß diesem Teil des Anhangs II unterzogen wurden. In Teil 4 des genannten Anhangs sind eine unspezifische Behandlung "A" und spezifische, mit den Buchstaben "B" bis "F" benannte Behandlungen aufgeführt, in absteigender Reihenfolge geordnet nach dem Ausmaß des Tiergesundheitsrisikos, das durch die Behandlung beseitigt werden soll.
(3) In Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen in die Union gestattet ist, sofern sie einer der Behandlungen gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen wurden.
(4) Bosnien und Herzegowina hat beantragt, in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt zu werden; damit dürfte das Land Waren, die aus Hausrindern gewonnen wurden und in die Türkei ausgeführt werden sollen, durch Bulgarien durchführen.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 3 enthält unter anderem die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen von Sendungen frischen Fleisches für den menschlichen Verzehr in die Union zulässig ist. Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erlaubt die Durchfuhr frischen Fleisches von Hausrindern aus Bosnien und Herzegowina durch das Gebiet der Union, und dieses Drittland ist ordnungsgemäß in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt. Daher sollte die Entscheidung 2007/777/EG die Durchfuhr von Sendungen aus Bosnien und Herzegowina mit Waren, die aus Hausrindern gewonnen wurden, durch die Union in die Türkei ebenfalls erlauben, sofern diese Waren einer unspezifischen Behandlung "A" unterzogen worden sind. Bosnien und Herzegowina sollte folglich für diesen Zweck in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt werden.
(6) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat beantragt, in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt zu werden; damit dürfte das Land Waren, die aus Geflügel gewonnen wurden, in die Union einführen.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 4 enthält unter anderem eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Sendungen mit Geflügel und bestimmten Geflügelerzeugnissen in die Union eingeführt werden dürfen. Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erlaubt die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch für den menschlichen Verzehr aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Union, und dieses Drittland ist ordnungsgemäß in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt. Daher sollte die Entscheidung 2007/777/EG die Einfuhr von Waren, die aus Geflügel gewonnen und einer unspezifischen Behandlung "A" unterzogen wurden, in die Union ebenfalls erlauben, und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sollte für diesen Zweck in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt werden.
(8) Südafrika ist für die Einfuhr von Waren, die aus Zuchtlaufvögeln gewonnen und einer unspezifischen Behandlung "A" unterzogen wurden, in die Union zugelassen und für diesen Zweck ordnungsgemäß in Anhang II Teil 2
(Stand: 11.03.2019)
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