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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1200 der Kommission vom 5. Juli 2017 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 173 vom 06.07.2017 S. 1)



Anm: vgl. Liste über ergänzende VO'enzur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel entsprechend der Definition in der genannten Verordnung verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden die "Behörde") sowie zur Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

(3) Die Behörde muss eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe abgeben.

(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde.

(5) Nachdem Ecopharma BVBa einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Fabenol® Max, eines standardisierten wässrigen Extrakts aus Phaseolus vulgaris L., und der Verringerung der Aufnahme von Kohlenhydraten abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2015-00123 2). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut:

"Fabenol® Max verringert die Aufnahme von Kohlenhydraten".

(6) Am 23. Februar 2016 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, wonach die angegebene Wirkung nicht hinreichend definiert sei und der Antragsteller entgegen der Aufforderung der Behörde keine weiteren Informationen vorgelegt habe. Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde den Schluss, dass zwischen dem Verzehr von Fabenol® Max und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte sie nicht zugelassen werden.

(7) Nachdem DSM Nutritional Products einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Docosahexaensäure (DHA) und der Verbesserung der Gedächtnisfunktion abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2015-00456 3). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut:

"DHa trägt zur Verbesserung der Gedächtnisfunktion bei".

(8) Am 2. Mai 2016 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verzehr von DHa und der angegebenen Wirkung nachgewiesen worden sei. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte sie nicht zugelassen werden.

(9) Nachdem Tate & Lyle PLC einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Polydextrose und normalem Stuhlgang abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2015-00550 4). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut:

"Polydextrose trägt durch Vergrößerung der Stuhlmenge zur Verbesserung der Darmfunktion bei".

(10) Am 25. Mai 2016 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Polydextrose und der angegebenen Wirkung nachgewiesen worden sei. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte sie nicht zugelassen werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

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