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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1164 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acrinathrin, Metalaxyl und Thiabendazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 170 vom 01.07.2017 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Acrinathrin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Metalaxyl und Thiabendazol wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) Für Acrinathrin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG vor 2. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Bezüglich der RHG für Bananen, Melonen, Paprika, Wassermelonen, Pfirsiche und Aprikosen stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Feldsalat, Kraussalat, Kresse, Salatrauke, Roten Senf, Sojabohnen und alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog weiterhin den Schluss, dass unbeschadet der festgestellten Datenlücken die kritische gute Agrarpraxis nicht mit den für Acrinathrin geltenden Zulassungsbeschränkungen in Bezug auf Kernobst, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Erdbeeren, Bananen, Knoblauch, Zwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Okras (griechische Hörnchen), Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, grünen Salat, Bohnen (frisch, mit Hülsen) sowie Sojabohnen in Einklang steht und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(3) Für Metalaxyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 3. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für Kopfkohl, Chinakohl, Kohlrabi, Spinat, Mangold, Bohnen (frisch, mit und ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit und ohne Hülsen), Spargel, Porree, Bohnen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Süßlupinen (getrocknet), Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen, Senfkörner, Leindottersamen, Mais, Fleisch und Fett vom Schwein, Fleisch und Fett vom Rind, Fleisch und Fett vom Schaf, Fleisch und Fett von der Ziege, Fleisch und Fett von Geflügel, Milch und Vogeleier. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Äpfel, Birnen, Tafeltrauben, Keltertrauben, Erdbeeren, Zwiebeln, Paprika, Sojabohnen, Leber und Nieren vom Schwein, Leber und Nieren vom Rind, Leber und Nieren vom Schaf sowie Geflügelleber nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II

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