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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1006 der Kommission vom 15. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2012 hinsichtlich der Änderung des für die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 10287) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügel, Absetzferkel und Mastschweine eingesetzten Produktionsstamms (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S. 9)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 10287), die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2012 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren zur Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügel, Absetzferkel und Mastschweine zugelassen.

(2) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hat der Zulassungsinhaber eine Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung vorgeschlagen, indem er beantragt hat, den Produktionsstamm von Aspergillus oryzae (DSM 10287) in Aspergillus oryzae (DSM 26372) zu ändern. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat diesen Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") weitergeleitet.

(3) Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2016 3 den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 26372) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als zootechnischer Zusatzstoff bei Mastgeflügelarten, Absetzferkeln und Mastschweinen wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(4) Die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2012 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 6. Januar 2018 gemäß den vor dem 6. Juli 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2017

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 347 vom 15.12.2012 S. 12.

3) EFSa Journal 2016;14(8):4564.

.

Anhang

" Anhang

Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung

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