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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/963 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,3(4)-betaglucanase, gewonnen aus Aspergillus aculeatinus (vormals klassifiziert als Aspergillus aculeatus) (CBS 589.94), Endo-1,4-betaglucanase, gewonnen aus Trichoderma reesei (vormals klassifiziert als Trichoderma longibrachiatum) (CBS 592.94), alpha-Amylase, gewonnen aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Endo-1,4-betaxylanase, gewonnen aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP4842), und Bacillolysin, gewonnen aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554), als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Vogelarten und für Absetzferkel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 358/2005 und (EU) Nr. 1270/2009

(Zulassungsinhaber: Kemin Europa NV)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 145 vom 08.06.2017 S. 18)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Zubereitung aus Endo-1,3(4)-betaglucanase, gewonnen aus Aspergillus aculeatinus (vormals klassifiziert als Aspergillus aculeatus) (CBS 589.94), Endo-1,4-betaglucanase, gewonnen aus Trichoderma reesei (vormals klassifiziert als Trichoderma longibrachiatum) (CBS 592.94), alpha-Amylase, gewonnen aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Endo-1,4-betaxylanase, gewonnen aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP4842), und Bacillolysin, gewonnen aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554), wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG mit der Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission 3 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, und mit der Verordnung (EU) Nr. 1270/2009 der Kommission 4 für Masttruthühner und Absetzferkel auf unbegrenzte Zeit zugelassen. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der Zubereitung aus Endo-1,3(4)-betaglucanase, gewonnen aus Aspergillus aculeatinus (vormals klassifiziert als Aspergillus aculeatus) (CBS 589.94), Endo-1,4-betaglucanase, gewonnen aus Trichoderma reesei (vormals klassifiziert als Trichoderma longibrachiatum) (CBS 592.94), alpha-Amylase, gewonnen aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Endo-1,4-betaxylanase, gewonnen aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP4842), und Bacillolysin, gewonnen aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554), als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner und Absetzferkel sowie gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung auf eine Neuzulassung als Futtermittelzusatzstoff für alle Vogelarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe". Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 9. September 2015 5 den Schluss, dass sich der Zusatzstoff unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt. Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass diese Zubereitung bei Masthühnern, Masttruthühnern und Legehennen wirksam sein kann 6. Sie vertrat die Auffassung, dass diese Schlussfolgerungen auf Junghennen und Jungtruthühner für die Zucht ausgeweitet werden können. Des Weiteren befand die Behörde, dass die Wirkungsweise der Enzyme in dem Zusatzstoff bei allen Vogelarten als ähnlich erachtet werden kann, weshalb die Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit bei Geflügelarten von größerer wirtschaftlicher Bedeutung auf Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und auf Ziervögel extrapoliert werden können.

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