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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/961 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus faecium CECT 4515 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel und einer neuen Verwendung im Tränkwasser für Absetzferkel und Masthühner sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 und der Verordnung (EU) Nr. 887/2011
(Zulassungsinhaber: Evonik Operations GmbH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 145 vom 08.06.2017 S. 7 A;
VO (EU) 2021/733 - ABl. L 158 vom 06.05.2021 S. 11 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)



Änd.:Titel  21

Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Zubereitung ausEnterococcus faecium CECT 4515 wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG mit der Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission 3 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel auf unbegrenzte Zeit zugelassen. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. Diese Zubereitung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 der Kommission 4 für Masthühner zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden Anträge auf Neubewertung der Zubereitung ausEnterococcus faecium CECT 4515 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel und auf eine neue Verwendung im Tränkwasser für Absetzferkel und Masthühner gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe". Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 9. April 2014 5, 29. April 2015 6 und 8. September 2015 7 den Schluss, dass sich die Zubereitung ausEnterococcus faecium CECT 4515 unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt. In ihrem Gutachten vom 29. April 2015 gelangte die Behörde außerdem zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff in Futtermitteln die zootechnische Leistung von Absetzferkeln verbessern kann. In ihrem Gutachten vom 8. September 2015 gelangte die Behörde des Weiteren zu dem Schluss, dass die Zubereitung ausEnterococcus faecium CECT 4515 bei Verwendung im Tränkwasser für Absetzferkel und Masthühner dieselbe Wirksamkeit wie bei Verwendung in Futtermitteln hat. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung ausEnterococcus faecium CECT 4515 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollte die Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 entsprechend geändert werden. Zudem sollte die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 bestehende Zulassung der Zubereitung ausEnterococcus faecium

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