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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/950 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 hinsichtlich des Mindestgehalts an der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghennen und alle Legevögel (Zulassungsinhaber: BASF SE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 143 vom 03.06.2017 S. 5)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Die Verwendung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen ausAspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 der Kommission 2 für Junghennen, Zuchttruthühner, Jungtruthühner, sonstige Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Mastenten) und Ziervögel für zehn Jahre zugelassen.

(3) Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung dahingehend vorgeschlagen, dass der Mindestgehalt für die Verwendung bei Junghennen und allen Legevögeln von 560 TXU/kg auf 280 TXU/kg und von 250 TGU/kg auf 125 TGU/kg Alleinfuttermittel gesenkt wird. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") weitergeleitet.

(4) Die Behörde kam in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 3 zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen ausAspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen ausAspergillus niger (DSM 18404), unter den vorgeschlagenen neuen Verwendungsbedingungen bei den beantragten Mindestgehalten von 280 TXU/kg und 125 TGU/kg Alleinfuttermittel bei Junghennen und allen Legevögeln wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen ausAspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen ausAspergillus niger (DSM 18404), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2017

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 der Kommission vom 21. Oktober 2011 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen ausAspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen ausAspergillus niger (DSM 18404), als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Zuchttruthühner, Jungtruthühner, sonstige Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Mastenten) und Ziervögel (Zulassungsinhaber: BASF SE) (ABl. Nr. L 277 vom 22.10.2011 S. 11).

3) The EFSa Journal 2016; 14(11):4626.

.

Anhang

" Anhang

Kennnummer des Zusatzstoffs

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