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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/913 der Kommission vom 29. Mai 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 26643), als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Vogelarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 139 vom 30.05.2017 S. 33)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 26643), vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks einer in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 26643), als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Vogelarten.

(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1115/2014 der Kommission 2 ist die Zubereitung bereits für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine zugelassen worden.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 3 den Schluss, dass sich die Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 26643), unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt. Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung Fumonisine in kontaminierten Futtermitteln für Masthühner, Masttruthühner und Legehennen abbauen kann. Diese Schlussfolgerung kann auf alle Vogelarten extrapoliert werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung der Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 26643), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen" einzuordnen ist, wird unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2017

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1115/2014 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Zulassung einer Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 26643), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine (ABl. Nr. L 302 vom 22.10.2014 S. 51).

3) EFSa Journal 2016; 14(11):4617.

.

Anhang


Kenn-
nummer des Zusatzstoffs
Name des Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %

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