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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/872 der Kommission vom 22. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 134 vom 23.05.2017 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 2 enthält das Verzeichnis der Drittländer, deren Produktions- und Kontrollvorschriften für den ökologischen Landbau als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt sind.

(2) Die Republik Korea hat der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständige Behörde eine weitere Kontrollstelle in das Verzeichnis der von der Republik Korea anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat.

(3) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

(4) Die "Abcert AG" hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Bescheinigungstätigkeiten in allen Drittländern, für die sie anerkannt war, eingestellt hat und nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden sollte.

(5) Die Kommission hat den Antrag der "Agricert - Certificação de Produtos Alimentares LDA" auf Aufnahme in das Verzeichnis des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Aufgrund der übermittelten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, die "Agricert - Certificação de Produtos Alimentares LDA" für die Erzeugniskategorien a und D in Bezug auf Angola sowie Sao Tomé und Principe anzuerkennen.

(6) Die "Argencert SA" hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt.

(7) Die Kommission hat einen Antrag der "Bioagricert S.r.l." auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Malaysia und Singapur und die Anerkennung für China auf die Erzeugniskategorien B und E auszuweiten.

(8) Die "CCOF Certification Services" hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Anerkennung für die Erzeugniskategorie F in Bezug auf Mexiko zurückziehen möchte. Deshalb sollte sie in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in Bezug auf das genannte Land nicht mehr für diese Erzeugniskategorie aufgeführt werden.

(9) Die "Certisys" hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt. Außerdem hat die Kommission einen Antrag der "Certisys" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien a und D auf die Demokratische Republik Kongo auszuweiten.

(10) Die Kommission hat einen Antrag der "Control Union Certifications" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, ihre Anerkennung in Bezug auf Angola, Belarus, Tschad, Dschibuti, Eritrea, Fidschi, Kosovo 3, Liberia und Niger auf die Erzeugniskategorien A, D, E und F sowie in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo und Madagaskar auf die Erzeugniskategorien A, E und F auszuweiten.

(11) Die Kommission hat einen Antrag der "Ecocert SA" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Ägypten, die Anerkennung in Bezug auf Monaco auf die Erzeugniskategorie C und die Anerkennung in Bezug auf Bosnien und Herzegowina auf die Erzeugniskategorien E und F auszuweiten.

(12) Die Kommission hat einen Antrag der "Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBa as Quality Certification Services (QCS)" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, C und D auf Indonesien auszuweiten.

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