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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/623 der Kommission vom 30. März 2017 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acequinocyl, Amitraz, Coumaphos, Diflufenican, Flumequin, Metribuzin, Permethrin, Pyraclostrobin und Streptomycin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 93 vom 06.04.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Diflufenican und Pyraclostrobin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Amitraz und Permethrin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Acequinocyl und Metribuzin wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Coumaphos, Flumequin und Streptomycin wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acequinocyl für die Anwendung bei Gewürzgurken wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Diflufenican und Metribuzin wurde ein solcher Antrag für Oliven für die Gewinnung von Öl gestellt. In Bezug auf Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für Mangold gestellt.

(4) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") prüfte die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen 2 zu den vorgeschlagenen RHG ab. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6) Hinsichtlich all dieser Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(7) Amitraz, Flumequin, Permethrin und Streptomycin werden als pharmakologisch wirksame Stoffe in der Veterinärmedizin eingesetzt. In Bezug auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten die RHG für diese Erzeugnisse in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf denselben Wert wie in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission 3 festgelegt werden, da die Exposition bei der Verwendung in Tierarzneimitteln höher sein dürfte als bei der Verwendung in Pflanzenschutzmitteln. Diese RHG gewährleisten die Sicherheit der Verbraucher in der Union 4.

(8) In Bezug auf Coumaphos stellte die Behörde Probleme bei der Bewertung des chronischen Risikos fest, die durch eine Risikomanagemententscheidung angegangen werden müssen. Eingedenk der in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 festgelegten RHG für Coumaphos nur in Honig und angesichts der geringen Relevanz dieses Produkts für die chronische Verbraucherexposition ist es angezeigt, den RHG für Honig und andere Imkereierzeugnisse in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den gleichen Wert festzusetzen.

(9) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005

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