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Regelwerk, EU 2017, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/428 der Kommission vom 10. März 2017 zur Genehmigung des Grundstoffs tonhaltige Pflanzenkohle (charbon argileux) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 66 vom 11.03.2017 S. 1)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Mai 2015 erhielt die Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen Antrag von Ets Christian Callegari auf Genehmigung von tonhaltiger Pflanzenkohle (charbon argileux) als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt.

(2) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 6. Juli 2016 einen technischen Bericht 2. Am 7. Oktober 2016 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht 3 und den Entwurf der vorliegenden Verordnung; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 24. Januar 2017 vor.

(3) Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass tonhaltige Pflanzenkohle weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen kann, und es sich nicht um einen bedenklichen Stoff handelt. Außerdem wird der Stoff weder als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht noch in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, ist aber dennoch für den Pflanzenschutz in einem Produkt, das aus diesem Stoff und Wasser besteht, von Nutzen. Folglich sollte er als Grundstoff gelten. Tonhaltige Pflanzenkohle ist ein Gemisch aus Pflanzenkohle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 4 und Bentonit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1060/2013 der Kommission 5, in Form von Granulat.

(4) Die durchgeführten Prüfungen lassen den Schluss zu, dass tonhaltige Pflanzenkohle grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen dürfte, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Tonhaltige Pflanzenkohle sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.

(5) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands muss die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgehalten sind.

(6) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 6 entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Genehmigung eines Grundstoffs

Der in Anhang I beschriebene Stoff tonhaltige Pflanzenkohle wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2017

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) EFSa (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2016. Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSa on the basic substance application for clayed charcoal for use in plant protection as a protectant in grapevines. EFSa supporting publication 2016:13(7):EN-1061. 28 S.

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