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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/405 der Kommission vom 8. März 2017 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Sulfoxaflor in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 71)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. Juli 2013, am 18. Juli 2014 und am 11. Juli 2015 legte die Codex-Alimentarius-Kommission Codex-Rückstandshöchtsgehalte (CRHG) für Sulfoxaflor fest 2 3 4.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sind Rückstandshöchstgehalte (RHG) für diesen Stoff festgesetzt.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen - sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind - zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Gemeinschaft als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung ist die Union zudem gehalten, die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht zu fördern und zugleich zu gewährleisten, dass das hohe in der Union geltende Schutzniveau nicht gesenkt wird.

(4) Die Union meldete beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände (CCPR) Vorbehalte gegen die für folgende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen vorgeschlagenen RHG an: Sulfoxaflor (Fruchtgemüse, ausgenommen Kürbisgewächse, Blattgemüse).

(5) Die CRHG für Sulfoxaflor, die nicht in Erwägungsgrund 4 aufgeführt sind, sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten Erzeugnissen, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG. Diese CRHG gewährleisten die Sicherheit der Verbraucher in der Union 6.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) http://www.codexalimentarius.org/download/report/799/REP13_PRe.pdf

Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anlagen II und III, 36. Tagung, Rom, Italien, 1.-5. Juli 2013.

3) http://www.codexalimentarius.org/download/report/917/REP14_PRe.pdf

Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anlagen II und III, 37. Tagung, Genf, Schweiz, 14.-18. Juli 2014.

4) ftp://ftp.fao.org/codex/reports/reports_2015/REP15_PRe.pdf

Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anlagen III und IV, 38. Tagung, Genf, Schweiz, 6.-11. Juli 2015.

5) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

6) Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU für die 45. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSa Journal 2013;11(7):3312 [210 S.].

Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU für die 46. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSa Journal 2014;12(7):3737 [182 S.].

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